Tag: kindergeld

Kein Anspruch auf Kindergeld bei langjähriger Kindesentführung

25. November 2011

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Das Finanzgericht Kassel entschied mit Urteil vom 22.11.2011, dass Mütter oder Väter, deren Kind vom anderen Elternteil ins außereuropäische Ausland entführt worden sind, nur dann Anspruch auf Kindergeld beibehalten, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung zurück nach Deutschland kehren. Der Anspruch kann demnach nicht fortbestehen, wenn die Entführung schon mehrere Jahre zurückliegt.

In dem vorliegenden Fall klagte eine Mutter, dessen Kinder im Jahr 2002 vom Kindesvater ins nicht europäische Ausland entführt worden sind. Der Kindesvater wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Jahr 2008 beantragte die Mutter der entführten Kinder, die bislang immer noch nicht zurückgekehrt waren, erneut die Festsetzung des Kindergeldes, da diese im Jahr 2003 durch die Familienkasse aufgehoben worden ist. Sie begründete dies mit den Kosten für den ,schon vor der Entführung, festen Wohnsitz der Kinder in ihrem Haushalt. Sie sei die Hauptbezugsperson für sämtliche Bedürfnisse der Kinder gewesen und halte in ihrem Haus immer noch die Zimmer der Kinder frei, für den Fall, dass diese doch noch zurückkehren.

Die Familienkasse lehnte die Zahlung des Kindergeldes ab, weil die Kinder sich seit mittlerweile acht Jahren im Ausland aufhalten sollen und es somit nicht mehr Notwendig ist den Wohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die Kinder sind nun 9, 15 und 18 Jahre alt.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Verneinung der Familienkasse in Bezug auf die Voraussetzung eines Inlandswohnsitzes der Kinder für die Zahlung von Kindergeld, da nur dann von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei, wenn der Zeitraum der Rückkehr nicht mehr als sechs Monate beträgt und entschied, dass der Kindesmutter kein Kindergeld mehr zustehe.

Ein Urteil, welches die "schon genug bestrafte" Mutter vermutlich nicht nachvollziehen kann.

Kindergeld sichern

25. Februar 2011

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Wenn die Kinder schon etwas verdienen, so kann das schnell das Kindergeld für die Eltern kosten. Bis zu einer Einkommensgrenze bleibt jedoch das Kindergeld erhalten. Es zählt jedoch nicht der Hinzuverdienst allein, sondern der Saldo nach Abzug von Werbungskosten zur Erzielung gerade dieses Einkommens. Beim Finanzgericht Saarland war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem einem Vater von der Kindergeldkasse das Kindergeld gesperrt wurde, weil Werbungskosten der Tochter nicht anerkannt wurden. Im Einzelnen ging es um Kosten für die Kontoführung, Berufskleidung und Reinigung der in der Ausbildung befindlichen Tochter. Die Familienkasse verlor den Rechtsstreit und musste das Kindergeld wieder gewähren.

FG Saarland Az. 2K 1179/09

Doppelter Bezug von Kindergeld ist Steuerhinterziehung

26. Februar 2010

Wer 2mal für dasselbe Kind Kindergeld kassiert, kann mit einer verlängerten Verjährungsfrist rechnen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat den überzahlten Betrag als Steuerhinterziehung bewertet und die Verjährungsfrist so auf 10 Jahre gesetzt.

Ein Bahnbeamter hatte 1998 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt.

Zur gleichen Zeit beantragte der beurlaubte Beamte ebenfalls Kindergeld bei der Beamtenversorgung.

Fortan bekam der Beamte neben seinem Gehalt gleich zweimal Kindergeld – bis 2008 ein Datenabgleich zwischen BV und Familienkasse stattfand.

Im Oktober 2008 forderte die Familienkasse rd. 17.000.- € zurück.

Der Kläger berief sich auf die Festsetzungsverjährung seit 2004.

Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Es habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.

Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes waren der Familienkasse die Zahlungen aus der Beamtenversorgung nicht bekannt gewesen. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht.

Die Behauptung, dass er über 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat dem Kläger nicht ab.

Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle Kindergeld hätte beantragen können.

Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 4 K 1507/09

Arbeitslosengeld II – bei der Anrechung des so genannten übersteigenden Kindergeldes

23. Mai 2009

Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und wird nicht, wie das sonstige Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Soweit das Kind einen Teil dieses Geldes nicht zur Bedarfdeckung benötigt, ist der übersteigende Teil beim Kindergeldberechtigen als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 39/08 R) festgelegt, dass im Rahmen der Anrechnung beim Kindergeldberechtigten, die Versicherungspauschale (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen ist.

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