Tag: kinderbetreuungskosten

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit

7. Februar 2012

Schule Bücher Bibliotek

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.

In vorliegendem Fall bemühte sich die Ehefrau, eines ganzjährig berufstätigen Ehemanns, von Januar bis September durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit. Die Kinder befanden sich in einem Betreuungsverhältnis, welches jeweils nur zum Schuljahresende kündbar war. Ab Oktober nahm die Ehefrau eine Beschäftigung auf. Das zuständige Finanzamt gestattete die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zunächst nicht. Im Einspruchsverfahren bewilligte es nunmehr die Berücksichtigung für die Monate Januar bis April, da die Unterbrechung der Berufstätigkeit nach Schreiben des Bundesfinanzministeriums, für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ein, da diese als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst zu bewerten seien. So wäre im Fall der Kündigung des Betreuungsvertrags bei Aufnahme einer Berufstätigkeit die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. So soll sichergestellt werden, dass Eltern sich bereits im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme um die Betreuung bemühen können.

Steuerliche Neuregelungen zum Kalenderjahr 2012

2. Januar 2012

Steuern

Ab 01.01.2012 sollen einige steuerliche Neuregelungen gelten, die die Steuergesetzgebung im Jahr 2011 beschlossen hat. Viele Änderungen sind auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011, sowie das EU-Betreibungsgesetz zurück zu führen. Die Änderungen bieten besonders für Eltern mehr Vorteile. So können sie künftig beispielsweise die Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Zudem entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Weiterhin macht es die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1000 Euro für viele Arbeitnehmer entbehrlich zusätzliche Belege und Einzelnachweise von Aufwendungen zu sammeln.

Die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sieht vor, dass Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden und jeder, der Kinderbetreuungskosten hat, diese auch steuerlich geltend machen kann. Die Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung sollen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Aufwendungen müssen allerdings weiterhin belegt werden.

Zusätzlich wird durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, ab 2012 der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. So müssen Eltern künftig keinen umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand in Hinblick auf den Kindergeldantrag und die Einkommenssteuererklärung betreiben. Die bisherige Regelung sah neben sachlichen Voraussetzungen, wie bspw. ein Studium auch vor, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 8004Euro nicht übersteigen. Weiter berücksichtigt werden muss allerdings, dass das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Zusätzlich soll auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes verzichtet werden.

Auch die Berechnung der Entfernungspauschale soll ab 2012 vereinfacht werden. So sollen künftig bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel, keine Belege für jeden einzelnen Tag vorgelegt werden müssen. Dieses ist nur dann erforderlich, wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind, als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.

Zudem sollen sich Arbeitgeber an einem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beteiligen, sodass die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen werden können. Das Papierverfahren soll vollständig durch das elektronische Abrufverfahren abgelöst werden. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Der ursprüngliche Starttermin im Kalenderjahr 2012 wurde aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013 verschoben.

Zusätzlich soll es weitere Neuregelungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Freibeträge für Kinder, der Abgeltungssteuer, dem Bundesentschädigungsgesetz, der Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben, der steuerlich geförderten Altersvorsorge, der elektronischen Rechnungsstellung, Ist-Versteuerung, innergemeinschaftlichen Lieferungen, verbindlichen Auskünften, dem EU-Betreibungsgesetz, dem Bewertungsgesetz und dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geben.

Kinderbetreuungskosten

10. Juni 2011

Vater Kind, Familienrecht, Unterhalt

Wenn Eltern nicht verheiratet sind, müssen sie in Sachen steuerlicher Anerkennung von Kinderbetreuungskosten genau sein. Das Finanzamt erkennt Kinderbetreuungskosten nur für denjenigen Elternteil an, der auch den entsprechenden Betreuungsvertrag abgeschlossen hat. Zudem ist wichtig, dass die Kosten auch genau von dieser Person überwiesen wurden. Wenn der Kindergartenvertrag also auf die Mutter lautet und der Vater aber das Geld für den Kindergaren überwiesen hat, so gehen beide leer aus. Das ist nach dem Urteil des BFH rechtens.

Az. III R 79/09

Kinderbetreuungskosten

11. August 2010

geld zurück, geldsegen

Eltern, die Kinderbetreuungskosten beim Finanzamt geltend gemacht und nur teilweise anerkannt bekommen haben, können hoffen, bald einen Nachschlag bei der Erstattung zu bekommen. Der Bundesfinanzhof prüft in einem Verfahren eines Ehepaares aus Sachsen, die Rechtmäßigkeit der üblichen Praxis des Vorgehens der Finanzämter. Üblich ist, dass nur zwei Drittel der entstandenen Kosten anerkannt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Kindergartenkosten werden also bislang nur zum Teil anerkannt. Sollte das Gericht zugunsten des Ehepaares entscheiden, und die Finanzämter verpflichtet werden, alle Kosten anzuerkennen, dann dürften sich viele Eltern über zusätzliches Geld vom Finanzamt freuen. Wichtig ist, dass die erhaltenen früheren Steuerbescheide hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten „vorläufig“ ergangen sind. Auf diese Feinheit ist peinlichst zu achten, denn sonst weigert sich das Finanzamt mit dem Hinweis auf Fristverspätung. Geben Sie also alle Betreuungskosten in ihrer Steuererklärung an und legen sie Einspruch ein, wenn sie nur zwei Drittel anerkannt bekommen. Achten Sie auf den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten und fordern Sie ihn gegebenenfalls mittels Einspruch ein. Dann können Sie gelassen dem Ausgang dieses Musterprozesses entgegensehen.

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