7. Dezember 2011
Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird?
In den §§ 1601ff BGB hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Verwandte gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren haben. D.h. grundsätzlich sind sowohl Mutter als auch Vater verpflichtet, ihr Kind zu unterhalten. Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, allerdings in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.
Problematisch ist jedoch, wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt, wenn das Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird, wobei der Betreuungsanteil des einen Elternteils höher (ca. 65%) ist als der des anderen (ca. 35%). Für diese Betreuungssituation hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04 – eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil hat solange pflichtig ist, Barunterhalt zu zahlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Das ist in der Regel auch dann der Fall, wenn sich das Kind über das übliche Maß hinaus bei dem anderen Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.
Eine andere Unterhaltsregelung ist jedoch dann möglich, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Für die Beantwortung dieser Frage kommt der zeitlichen Komponente der von jedem Elternteil übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass sich die Beurteilung allein hierauf beschränkt.
Da im zu entscheidenden Fall trotz umfangreicher Betreuung durch den Vater die Mutter nachweislich die Hauptverantwortung für das Kind trug, wurde der Vater zur Barzahlung verurteilt.
23. Dezember 2010
Ist ein Kind seit seiner Geburt – wie auch die Eltern während der Ehe – privat krankenversichert und bleibt der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert, hat er die Kosten für die private Krankenversicherung des Kindes als angemessenen Unterhalt zu übernehmen. Die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts geht davon aus, dass die Kinder kostenfrei über die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert sind. Sind sie nicht gesetzlich krankenversichert, dann muss der Unterhaltspflichtige auch die Kosten der privaten Krankenversicherung übernehmen (OLG Koblenz, Urteil 19.01.10).
30. März 2010
Eltern aufgepasst, denn wenn Ihr Kind einen fremden angeleinten Hund streichelt müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Kind gebissen wird. Der Hundehalter kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Im Vorliegenden Fall, hatte ein 10 jähriges Kind einen Hund streicheln wollen der angeleint war. Das Tier hatte das Kind daraufhin in die Hand gebissen.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht Verden hatten den Tierhalter vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen. Das OLG Celle verkündete, der Tierhalter habe, in dem er den Hund anleinte, der Sorgfaltspflicht genüge getan. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als das Kind Ihn streicheln wollte.
Oberlandesgericht Celle, (Az: 22 Ss 9/02)
29. März 2010
Eine Aufwendung für eine Adoption eines Kindes, ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das FG Rhein-Pfalz folgte der Argumentation eines betroffenen Ehepaares, welches vorgab "Kinderlosigkeit werde in der heutigen Gesellschaft als egoistisch angesehen", nicht! Die 18.000 Euro Adoptionskosten, die das Ehepaar geltend machen wollte, wirkten sich somit nicht steuermindernd aus. FG Rhein-Pfalz 3 K 1841/06
1. Juli 2009
Kindergartenbeiträge bzw. andere, damit vergleichbare Zahlungen für die Kinderbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung gelten gem. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07 (KG), als Mehrbedarf des Kindes. Diese Beträge sind in bei den in den Unterhaltstabellen enthaltenen Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Dies gilt nicht für die im Kindergarten oder ähnlichen Einrichtungen entstehenden Verpflegungskosten. Diese sind bereits in der Unterhaltstabelle berücksichtigt.
30. Juni 2009
Der Bundesgerichtshof hat sich im März in zwei Verfahren mit der Aufsichtspflicht bei Kindern befasst. Gemäß Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 51/08, muss ein 5 1/2-jähriges Kind beim Spielen auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Als regelmäßig genug sieht der BGH hierbei Abstände von höchstens 30 Minuten an. Bei einem 7 1/2-jährigem Kind ist eine solche Kontrolle nicht mehr nötig. Hier kann das Kind gem. BGH in seinem Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 199/08, auch ohne Aufsicht spielen, wenn die Eltern sich über die Aktivitäten des Kindes auf dem Spielplatz einen groben Überblick verschaffen.
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