1. Dezember 2010
Wenn Sie einen Schaden mit dem PKW hatten, so dürfen sie ihn auf Gutachtenbasis mit dem Versicherer abrechnen, anstatt den Wagen reparieren zu lassen. Sie müssen aber sparsam abrechnen, wenn der Schädiger dies verlangt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Fahrer des beschädigten Fahrzeuges nicht die Stundensätze einer teuren Markenwerkstatt abrechnen darf, wenn der Geschädigte auf eine gute, merklich günstigere Werkstatt in der Nähe hinweist. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, bei denen das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre ist, oder der Wagen bisher nicht immer in einer teuren Markenwerkstatt gewartet wurde.
BGH VI ZR 91/09
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