Tag: kfz-mietvertrag

Verschuldensschwere maßgeblich bei Verkehrsunfall mit Mietwagen durch grobe Fahrlässigkeit

17. Oktober 2011

Alkohol am Steuer

Mit Urteil vom 11.10.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch bei Unwirksamkeit des Haftungsvorbehaltes, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Kfz-Mietvertrags mit Selbstbeteiligung für den Fall der grob fahrlässigen Fahrzeugbeschädigung geregelt war, nicht unbedingt nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr soll sich der Umfang des Schadenersatzes nach der Schwere des Verschuldens des grob fahrlässig Handelnden im Sinne des §81 Abs.2 VVG bemessen.

Der Beklagte verursachte unter erheblicher Alkoholisierung und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Mietwagen der Kfz-Autovermietung der Klägerin. Die Klägerin verlangte den vollen Schadensersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Totalschaden des Mietwagens in Höhe von über 16.000 Euro vom Beklagten, da nach den Vermietungsbedingungen die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht eintritt, wenn der Schaden durch den Mieter oder berechtigten Fahrer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

Der BGH entschied, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt, im Falle der groben Fahrlässigkeit, unwirksam sei. Jedoch meint dies nicht, dass der Beklagte nur die Selbstbeteiligung zu zahlen hat. Hier ist entscheidend, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten sei.

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