1. März 2010
Ein Verkehrsunfall ist, auch wenn nur ein geringer Sachschaden vorliegt, für alle Beteiligten ein Ärgernis.
Noch ärgerlicher wird es, wenn man überzeugt davon ist, an dem Unfall zumindest nicht alleine Schuld zu sein, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch der Gegenseite den vollen entstandenen Schaden augleicht und den eigenen Versicherungsnehmer sodann mit einem höheren Versicherungsbeitrag einstuft. Gleiches gilt, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Forderungen der Gegenseite ausgleicht, die vom Versicherungsnehmer zumindest der Höhe nach angezweifelt werden. War durch den Unfall tatsächlich der Austausch diverser Fahrzeugteile nötig, erlitt der Unfallgegner wirklich ein Schleudertrauma und war arbeitsunfähig?
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) nunmehr eine für den Versicherungsnehmer äußerst ungünstige Rechtslage klargestellt: Hiernach darf ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schaden auch gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Die Versicherung habe sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen müssen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausdrücklich der Zahlung an die Gegenseite widersprochen, seine Kfz-Versicherung zahlte dennoch.
Anschließend kündigte die Versicherung an, den Kläger höher einzustufen.
Fazit: Schalten Sie nach einem Kfz-Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ein und überlassen Sie diesem die mit der Unfallabwicklung anfallenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit abdeckt. Mit sachkundigem anwaltlichem Beistand gelingt es auch, das Regulierungsverhalten Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und vorzeitige Zahlungen zu verhindern.
12. Februar 2010
Wem Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten nach einem Verkehrsunfall zustehen, dem ist der Begriff "Merkantile Wertminderung" schon einmal untergekommen:
Nach ständiger höhstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Fahrzeugeigentümer neben den reinen Reparaturkosten eine zusätzliche Entschädigung dafür, dass ein Unfallfahrzeug trotz vollständiger und fachgerechter Instandsetzung einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat und nur noch mit Preisabschlägen gehandelt wird.
Bislang galt jedoch nach der Rechtsprechung ein Richtwert, wonach bei Fahrzeugen welche über 5 Jahre alt waren oder über 100.000 km Laufleistung aufwiesen eine merkantile Wertminderung nicht mehr vorläge.
Diese Rechtsprechung hat sich auf Grund der besseren Verarbeitung und der daraus resultierenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert: Eine feste Obergrenze hinsichtlich des Fahrzeugalters oder der maximaler Laufleistung existiert nicht mehr. (Urteil des AG Arnsberg vom 20.01.2010,
Az.: 3 C 339/09 mit weiteren Nachweisen).
Fazit: Überprüfen Sie bei Verkehrsunfällen im Schadengutachten des Sachverständigen die Angaben zur "Merkantilen Wertminderung". Diese sind oftmals - zu Ihren Lasten - veraltet.
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