Tag: kaufvertrag

Falsche Wohnungsgröße --- Geld zurück

14. Dezember 2010

Geld Auszahlung

Wenn Sie eine Altbauwohnung kaufen und die Wohnfläche mehr als 10% von der angegebenen Wohnfläche abweicht, können Sie im Nachhinein den Kaufpreis mindern. Im vorliegenden Fall hatte ein Bauträger die Wohnfläche mit 53,76 qm in den Verkaufsunterlagen angegeben. In Wirklichkeit war sie nur 40,05 qm groß. Vom bezahlten Kaufpreis von 115.000 Euro erhielt der Käufer nun 29.000 Euro zurück. Auch spielte es keine Rolle, dass die falsche Wohnfläche nicht im Kaufvertrag, sondern nur in der Preisliste des Bauträgers stand.

LG Nürnberg-Fürth Az. 12 O 4999/09

Zur Haftung des Verkäufers bei vorzeitiger Beendigung einer e-Bay-Auktion

27. Juli 2010

Computer

Der Erwerb von Waren über die Internetplattform e-Bay erfreut sich größter Beliebtheit. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um eine „Auktion“, sondern um einen schlichten Kaufvertrag. Beendet der Verkäufer eine e-Bay-Auktion vorzeitig, so können sich hieraus Schadenersatzansprüche des zum Zeitpunkt des Abbruches des Verkaufes „höchstbietenden“ Käufers ergeben:

Im aktuellen Fall hat das Amtsgericht Gummersbach in seinem Urteil vom 28.06.2010 (Az. 10 C 25/10) entschieden, dass ein Verkäufer nur dann keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er eine von e-Bay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit wählt oder aber sein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot rechtswirksam gemäß § 119 ff. BGB anfechten kann. Liegen beide Alternativen – wie im aktuell entschiedenen Fall – nicht vor, so ist der Verkäufer, der einen Verkauf über e-Bay vorzeitig abbricht, zur Zahlung von Schadenersatz gemäß §§ 280, 281 BGB in Höhe des vollen Marktwertes des Artikels verpflichtet. Dies selbst wenn das Gebot des Käufers zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur ein Bruchteil des Marktwertes, im vorliegenden Fall lediglich 1,00 €, erreichte.

Denn die Einstellung eines Angebotes unter e-Bay stellt ein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot gemäß § 145 BGB dar und enthält die Erklärung den Artikel gegen Zahlung des höchsten Gebotes abzugeben.

Fazit: Sollte ein Handel über eine Internetverkaufsplattform fehlschlagen, empfiehlt es sich bei Artikeln von bedeutendem Wert einen Rechtsanwalt als Ihren berufenen Vertreter zu kontaktieren.

Verkäufer hat Möglichkeit zur Untersuchung der Sache

16. April 2010

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Wenn der grade neu erworbene Fernseher streikt, der Motor des Neuwagens stottert oder der brandneue DVD-Brenner seine Dienste verweigert, so ist dies ärgerlich. Nachvollziehbar ist auch, dass viele Käufer von dem neu erworbenen Produkt nichts mehr wissen wollen und am liebsten entweder ihr Geld zurück oder aber einen gleichwertigen Ersatzgegenstand erhalten möchten. Leider ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch so nicht möglich. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dem Käufer stände ein 14-tägiges Rückgaberecht zu. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass viele Verkäufer aus Kulanz gegen Vorlage des Kassenbons gekaufte Gegenstände zurücknehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Grade bei mangelhaften Sachen sieht die gesetzliche Regelung nur eine recht langwierige Prozedur vor, an deren Ende endlich eine funktionsfähige Kaufsache stehen soll. Eine sofortige Rückgabe oder ein Umtausch der Ware ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) nunmehr festgestellt, dass jedenfalls der Verkäufer immer verlangen kann, dass ihm das angeblich schadhafte Produkt zur Untersuchung vorgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden soll zu prüfen, ob und warum ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und wie diese gegebenenfalls kostengünstig entweder durch Reparatur oder aber durch Neulieferung beseitigen kann.

Fazit: Grade bei hochwertigen Gütern ist der Verkäufer meist nicht mit einer einfachen Rückgabe oder einem Austausch des Produktes einverstanden. Lassen Sie sich daher anwaltlich über Ihre gesetzlichen Rechte beraten und diese gegebenenfalls von Ihrem Anwalt durchsetzen. Ihr Anwalt ist ein sachkundiger Führer aus dem Paragraphendickicht.

Die Garantie, die keine ist: Versprechen in einer Werbebroschüre

26. März 2010

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Kaufsache beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in aller Regel zwei Jahre. Innerhalb eines Dienstvertrages - wie etwa bei ärztlicher Behandlung - verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren.

In manchen Fällen ist dieser Zeitraum recht kurz, weshalb sich Kunden durch angebliche freiwillige längere Garantien oft zum Vertragsabschluss locken lassen.

Doch Vorsicht: Das Garantieversprechen in einer Werbebroschüre allein begründet oft keinen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Rechtsanspruch !

Bei Kaufverträgen ist die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich: Es besteht ein hohes Prozessrisiko, da nicht absehbar ist, ob die Gerichte Werbeversprechen bereits als selbstständige Garantieverpflichtung werten, oder aber solchen Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer eventuellen späteren schriftlichen Garantieerklärung Bedeutung zumessen.

Für Dienstleistungsverträge sieht dies anders aus: Nach dem jüngsten Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.2010 (Az.: 5 U 141/09) ergibt sich, auch wenn ein Arzt in seiner Werbebroschüre explizit mit

"unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz"

wirbt, kein selbstständiges Garantieversprechen. Der Arzt hatte nach Auffassung des Gerichts mit seiner Werbung lediglich für den Abschluss eines weiteren selbstständigen und teuren Garantievertrages geworben.

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.