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Haftung eines Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten mit Geheimzahl

15. Dezember 2011

Geld Geldscheine Bank

Der Bundesgerichtshof entwickelte die Grundsätze der Haftung des Karteninhabers, bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld, an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, fort und entschied über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Haftung regeln.

In dem zu entscheidenden Fall, erhielt der Beklagte von seiner klagenden Bank eine Kreditkarte, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine Begrenzung der Bargeldauszahlung in Höhe von 1000 Euro pro Tag vor und verpflichteten den Karteninhaber, bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte, die Bank unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es wurde ein Höchstbetrag von 50 Euro vereinbart, mit dem der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung grundsätzlich haftet.

Innerhalb von wenigen Tagen, kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg, zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Nachdem die klagende Bank das Konto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren belastete, widersprach der Karteninhaber den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank fordert einen Ausgleich für die Belastungsbuchungen, der Gebühren für Rücklastschriften, sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von 2996 Euro, da der Beklagte die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt hat.

Der Bundegerichtshof hat, auf Revision des Beklagten, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH entsteht in Fällen, in denen Geld durch die Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abgehoben worden ist, der Anschein, dass entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter die Abhebung vorgenommen hat, nach dem dieser nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer Kenntnis erlangen konnte, weil der Karteninhaber diese Identifikationsnummer zusammen mit der Karte verwahrt hatte. Letzteres ist jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Den Einsatz der Originalkarte bei der Abhebung, muss nun die Schadensersatz begehrende Bank beweisen. Zusätzlich schützt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Haftungsgrenze von 50 Euro, nach Auffassung des BGH, den Karteninhaber unabhängig davon, ob eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorliegt. Ferner wurde der festgelegte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag überschritten, so dass die Haftung des Beklagten im Falle eines Kartenmissbrauchs auf den begrenzten Höchstbetrag beschränkt werden kann, wenn die zuständige Bank ihre Pflicht zur Einhaltung des Höchstbetrags nicht nachgekommen ist.

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