10. März 2010
Ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind mittels einer Jugendamtsurkunde tituliert worden und enthält diese Urkunde keine zeitliche Befristung, so wirkt sie über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus. Das volljährige Kind kann hieraus vollstrecken. Für den Fall, dass ein höherer Unterhalt beansprucht wird oder der Unterhaltsschuldner keinen oder geringeren Unterhalt leisten möchte, bedarf es im Streitfall eines Abänderungsantrags nach den §§ 238 ff. FamFG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 4 UF 60/09).
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