Tag: internet

Internetzugang und Einrichtung eines E-Mail-Accounts kann Betriebsrat nicht verwehrt werden

6. Februar 2012

Idee Erfindung Patentrecht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in aktuellem Fall, dass die eingeschränkte Nutzung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber nicht dazu führt, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.

In vorliegendem Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, welche ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern führt, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen und eine eigene E-Mail-Adresse einzurichten. Dem Betriebsrat steht bisweilen ein Personalcomputer zur Verfügung, der nicht auf das hauseigene Intranet zugreifen und keine E-Mails empfangen oder versenden kann. Die Arbeitgeberin hingegen verfügt über einen Internetzugang, der der Datenübermittlung an Behörden und Krankenkassen dienen soll. Die Bitte des Betriebsrats um Einrichtung eines Internetanschlusses mit E-Mail-Account, lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat als Antragssteller das vorliegende Beschlussverfahren mit der Begründung ein, dass ein Internetanschluss, sowie die Einrichtung eines E-Mail-Accounts zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie generell auf die Nutzung des Internets durch ihre Mitarbeiter, besonders in der zentralen Verwaltung, verzichtet und dass dies Grundlage ihres Geschäftsprinzips ist, welches zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells beiträgt. Ihrer Auffassung nach werden keine modernen Medien benötigt und daher nicht eingesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung eines E-Mail-Accounts für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sei.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entsprach dem Antrag des Betriebsrates. So kann der Zugang zum Internet für den Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig als erforderlich betrachtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht. Da der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten besitzt und Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen ausführt, kann er diesen nur gerecht werden, wenn er über erforderliche rechtliche und tatsächliche Informationen verfügt. Eine Informationsbeschaffung durch das Internet ist in der Regel nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das bei der Arbeitgeberin bestehende Ausstattungsniveau im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnik, nicht dem Anspruch des Betriebsrates entgegensteht.

Die Bestellbestätigung eines Internethändlers begründet keinen rechtskräftigen Vertrag

6. August 2010

fernsehen

Neben dem beliebten Kauf von Waren unter Nutzung von Auktionsplattformen (vgl. Blogeintrag vom 27.07.2010) durch das Internet auch viele Käufe direkt über die Homepage der Verkäufer abgewickelt. In der Regel präsentiert der Verkäufer dort selbst die von ihm angebotenen Waren, der Käufer tätigt die Bestellung unter Bezugnahme auf die Warenpräsentation des Verkäufers. Anders als bei einer so genannten „Internetauktion“ wird durch die Bestätigung einer solchen Warenbestellung durch den Internethändler jedoch noch kein rechtswirksamer Vertrag begründet. So entschied jüngst das Amtsgericht München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 04.02.2010 (Az. 281 C 27753/09).

Im vorliegenden Fall bot der der Beklagte über seine Internetseite elektrische Geräte zum Preis von jeweils rund 130,00 € an die der Kläger bestellte. Auf die Bestellung hin übersandte der Beklagte sogar jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen, lieferte allerdings die Geräte nicht aus, da durch einen Tippfehler auf einer Internetseite der Gerätepreis falsch angegeben war. Der Käufer klagte nunmehr vor dem Amtsgericht die Lieferung seiner über das Internet bestellten Ware ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da kein rechtsgültiger Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei.

Das Gericht legte dar, dass das Anbieten von Waren über eine eigene Homepage kein Angebot im rechtlichen Sinne sei, sondern vielmehr nur als „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu verstehen sei. Ein Angebot liege erst in der Bestellung des Klägers. Auch eine Bestellbestätigung sei keine Annahme dieses Angebotes, sondern bestätige lediglich den Eingang der Bestellung.

Fazit: Der Kauf über das Internet birgt zahlreiche rechtliche Probleme und Fallen, die von einem juristischen Laien kaum zu überblicken sind. Im Zweifelsfall ist die sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt erst die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Forderungen.

Streit um Netznutzung

23. Dezember 2009

Wenn Sie eine internet- flatrate bei Ihrem Internetanbieter gebucht haben, dürfen Sie diesen Zugang nicht gegen Geld weitervermieten. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Netzanbieter 1&1 hatte geklagt, weil einige seiner Kunden ihren Netzzugang mit Hilfe der Firma "fon" für andere nutzbar gemacht hatten. Damit sei eine übermäßige Nutzung vorhanden, die schmarotzenden Charakter habe, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird wohl in der nächsten Instanz beim Bundesgerichtshof endgültig zu entscheiden sein.

Az. 6 U 223/08

Bewertung von Lehrern im Internet weiter zulässig

4. Juli 2009

Geklagt hatte eine Lehrerein, deren Unterricht auf der Website www.spickmich.de, die von der Beklagten gestaltet und verwaltet wird, von Schülern bewertet wurde. Dieses Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten auf www.spickmich.de ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. 6. 2009 (Az.: VI ZR 196/08) auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn ein entgegenstehendes schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Schüler andererseits sah der BGH kein entgegenstehendes Interesse der Klägerin.

Die Bewertungen seinen Meinungsäußerungen, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. Hierbei würde grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre eröffnet. Die Tatsache, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, mache sie nicht unzulässig, da das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse daneben grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Versteigerung in der Zwangsvollstreckung via Internet

17. Mai 2009

Für gepfändete sog. bewegliche Sachen ist in der Zivilprozessordnung bisher die Präsenzversteigerung (Versteigerung vor Ort) durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll künftig die Versteigerung im Internet möglich sei, um die, durch die notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter bei der Präsenzversteigerung, größeren Umstände und höheren Kosten zu beseitigen. Nach dem Entwurf sind die Bundesländer ermächtigt, die Einzelheiten der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Bewertung von Lehrern im Internet weiter zulässig

7. April 2009

Geklagt hatte eine Lehrerein, deren Unterricht auf der Website www.spickmich.de die von der Beklagten gestaltet und verwaltet wird, von Schülern bewertet wurde. Dieses Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten auf www.spickmich.de ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. 6. 2009 (Az.: VI ZR 196/08) auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn ein entgegenstehendes schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Schüler andererseits sah der BGH kein entgegenstehendes Interesse der Klägerin.

Die Bewertungen seinen Meinungsäußerungen, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. Hierbei würde grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre eröffnet. Die Tatsache, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, mache sie nicht unzulässig, da das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse daneben grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

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