Tag: insolvenzglaeubiger

Wirkung des Insolvenzplans gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder dem Plan widersprochen haben

16. März 2011

Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt nach § 254 I Satz 3 InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.

Die Erstreckung der Wirkungen des Plans auf Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, bezweckt den Schutz vor einer gezielten Umgehung der Wirkungen des Plans durch bloße Passivität im Planaufstellungsverfahren (Otte/Wiester NZI 2005, 70, 71).

Anfechtungsbeauftragungsfiktion bei beschlussunfähiger Gläubigerversammlung im Verbraucherinsolvenzverfahren

6. Januar 2011

Anfechtungsbeauftragungsfiktion bei beschlussunfähiger Gläubigerversammlung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist gem. § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 ff. InsO berechtigt. Das Anfechtungsrecht steht vielmehr jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die Gläubigerversammlung kann jedoch den Treuhänder gem. § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der Anfechtung beauftragen. Im vereinfachten Insolvenzverfahren entspricht es dem Regelfall, dass zur Gläubigerversammlung niemand erscheint. Es stellt sich daher die Frage, ob die Fiktion gem. § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO auch im Fall des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO zur Anwendung kommen kann.

In der Literatur wird eine analoge Anwendung bei entsprechendem Hinweis in der Einladung zur Gläubigerversammlung für möglich erachtet (HambKomm-InsO/Nies, 3. Aufl. 2009, § 313 Rn. 7, Schmittmann in InsbürO 2010, 178 – 180). Dies ist auch zweckmäßig, um den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in den Stand zu versetzen, Anfechtungsansprüche geltend zu machen und damit die Masse zu mehren. Die Verfahrensdauer könnte hierdurch auch verkürzt werden.

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