17. November 2011
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn er und sein Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart haben und der Arbeitgeber dieser Zahlung nicht nachkommt. Ist das Unternehmen des Arbeitgebers jedoch insolvent und die Zahlung der Abfindung anfechtbar, da die Summe bereits zur Insolvenzmasse gehört, findet diese Regelung keine Anwendung; so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011.
Der Kläger, welcher 1950 geboren worden ist und sich seit 1973 im Unternehmen der Schuldnerin befand, hatte Anfang Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 geschlossen und eine Abfindung in Höhe von 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Diese sollte mit der Vergütung im Dezember 2008 bezahlt werden.
Das Unternehmen beantrage jedoch am 05.12.2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so dass keine weiteren Zahlungen ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden konnten. Nachdem der Kläger die Schuldnerin zwei Mal erfolglos zur Zahlung der Abfindung aufgefordert hatte, erklärte er im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.
Die Vorinstanzen gaben der Klage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist, statt.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Klage jedoch als unbegründet und stimmte der Revision des Beklagten zu, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet worden ist und der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte.
Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, ein Rücktrittsrecht besteht und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt worden ist. Dieses setzt jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus, welche hier nicht gegeben war, da der Schuldner nicht mehr leisten konnte. Ihm war jedwede Zahlung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters untersagt und die Abfindungszahlung hätte im Rahmen der Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.
11. November 2011
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 02.11.2011 die Entscheidung des Landgerichts, dass ein Reisender, der einen Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen hat, bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, auch bei Insolvenz des Reiseveranstalters, Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezhalten Reisepreises hat.
Die Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für 2 Personen über jeweils 7.400 Euro für Anfang des folgenden Jahres und überwiesen den Betrag direkt an den Reiseveranstalter, nachdem sie einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen" des beklagten Hamburger Versichereres erhalten hatten.
Mit Mitteilung des Reiseveranstalters im August 2009 wurden die Kläger benachrichtigt, dass die Reise aufgrund mangelnder Nachfrage nicht stattfinden werde. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseverantalter kam es allerdings nicht mehr, da nur einen Monat später die vorläufige Verwaltung des Vermögens durch das Insolvenzgericht angeordnet worden ist. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezemeber 2009 eröffnet.
Die Kläger verlangten das Geld von der beklagten Versicherung zurück, welche die Erstattung jedoch ablehnte. Sie begründete dieses mit der Tatsache, dass die Reise nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern wegen mangelnder Nachfrage, welches nicht von dem abgeschlossenen Sicherungsschein erfasst wird. Sie unterstellte den Klägern zudem ein Mitverschulden, da sie den Reisepreis bereits ein Jahr im voraus bezahlt hatten.
Das Landgericht und auch der Bundesgerichtshof sahen dieses anders und gaben der Klage statt. Das Gesetzt erfasst eindeutig, dass der Reiseveranstalter im Falle einer Insolvenz die Erstattung der vorausbezahlten Beträge sicherzustellen hat. Die hier von der Versicherung dargelegte Argumentation kann nicht vertreten werden, da infolge der Insolvenz den Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter auch nicht mehr in der Lage zur Durchführung der Reise sei.
So sind auch die Verträge der abgeschlossenen Reisepreisversicherungen zwischen dem Reiseveranstalter und der beklagten Versicherung zu Gunsten der Kläger zu bewerten, da sie in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen.
Die Kläger haben also einen Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises gegen die Versicherung.
15. Juni 2009
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Kriese keine Erkundigungspflicht.
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