Tag: informationsbeschaffung

Internetzugang und Einrichtung eines E-Mail-Accounts kann Betriebsrat nicht verwehrt werden

6. Februar 2012

Idee Erfindung Patentrecht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in aktuellem Fall, dass die eingeschränkte Nutzung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber nicht dazu führt, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.

In vorliegendem Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, welche ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern führt, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen und eine eigene E-Mail-Adresse einzurichten. Dem Betriebsrat steht bisweilen ein Personalcomputer zur Verfügung, der nicht auf das hauseigene Intranet zugreifen und keine E-Mails empfangen oder versenden kann. Die Arbeitgeberin hingegen verfügt über einen Internetzugang, der der Datenübermittlung an Behörden und Krankenkassen dienen soll. Die Bitte des Betriebsrats um Einrichtung eines Internetanschlusses mit E-Mail-Account, lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat als Antragssteller das vorliegende Beschlussverfahren mit der Begründung ein, dass ein Internetanschluss, sowie die Einrichtung eines E-Mail-Accounts zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie generell auf die Nutzung des Internets durch ihre Mitarbeiter, besonders in der zentralen Verwaltung, verzichtet und dass dies Grundlage ihres Geschäftsprinzips ist, welches zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells beiträgt. Ihrer Auffassung nach werden keine modernen Medien benötigt und daher nicht eingesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung eines E-Mail-Accounts für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sei.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entsprach dem Antrag des Betriebsrates. So kann der Zugang zum Internet für den Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig als erforderlich betrachtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht. Da der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten besitzt und Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen ausführt, kann er diesen nur gerecht werden, wenn er über erforderliche rechtliche und tatsächliche Informationen verfügt. Eine Informationsbeschaffung durch das Internet ist in der Regel nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das bei der Arbeitgeberin bestehende Ausstattungsniveau im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnik, nicht dem Anspruch des Betriebsrates entgegensteht.

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