Tag: inanspruchnahme

Crash auf dem Supermarktparkplatz!

18. April 2011

zu spät, uhrzeit, verspätung, 5 vor 12

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 343 C 6867/10) musste sich mit folgendem Fall befassen: Auf dem Parkplatz eines Supermarktes hat ein Kunde beim Ausparken an einem anderen Fahrzeug einen kleinen Schaden verursacht. Darauf hin ging er zum Servicepoint des Supermarktes und ließ den Eigentümer des beschädigten Wagens ausrufen. Dieser meldete sich jedoch nicht. Nach kurzer Zeit des Wartens ist der Unfallverursacher dann gegangen. Da er sonst keinen informiert hat und auch die Polizei nicht verständigt hatte, blieb er unerkannt.

In der Folge bemerkte der geschädigte Autofahrer die Beschädigung an seinem Fahrzeug. Er ging genau zu dem gleichen Servicepoint und erkundigte sich, ob jemand eine Beobachtung gemacht hätte. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass ein unbekannter Mann an dem Servicepoint gewesen sei und erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren und des Weiteren habe er darum gebeten, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen. Da sich keiner meldete, sei der Unbekannte zu seinem Auto gegangen und sei weggefahren. Die Dame am Servicepoint habe jedoch den Namen und das Kennzeichen des Unfallverursachers nicht aufgeschrieben.

Der geschädigte Autofahrer war nun der Meinung der Supermarkt habe eine Verpflichtung derartige Informationen zu notieren und wollte nun dem Großmarkt den Schaden "aufbrummen".

Das Amtsgericht München stellte klar, dass es grundsätzlich richtig sei, dass Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Kunden, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben sogenannte Fürsorgepflichten hätten. Vorliegend hätte jedoch der Supermarkt eine solche Pflicht nicht verletzt. Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Supermarktes ereignet. Eine nähere Beziehung, die zwischen dem Schädiger und dem Supermarkt, notwendig sei habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Selbst die Mitarbeiterin an dem Servicepoint hätte keinerlei Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher gehabt, sich dessen Namen und Adresse geben zu lassen. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht München eine Inanspruchnahme des Supermarktes abgelehnt.

Muss Auftraggeber vor einer Mangelrüge Verantwortlichkeit klären?

17. Februar 2011

Architekten Bau Recht

Der BGH verneint die Frage. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist (BGH, Urteil vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09; NZBau 2011, 27).

Denn: Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen sowie Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.

Das gilt unabhängig davon, ob die Bauleistung abgenommen ist. Zwar trägt nach Abnahme den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass das Werk mangelhaft ist. Diese Beweislast verpflichtet den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht, vor einer Inanspruchnahme eines Auftragnehmers zu klären, ob dieser für einen Schaden verantwortlich ist.

Ist Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich und hätte der Auftraggeber bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung feststellen können, dass er selbst für die Ursachen des Mangels verantwortlich ist, können dem Auftragnehmer im Nachgang Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Inanspruchnahme zustehen (vgl. zum Kaufrecht: BGH, NJW 2008, 1147).

Dem Auftragnehmer ist daher zu empfehlen, schon im eigenen Interesse ernsthaften Mangelbehauptungen nachzugehen, um beispielsweise Ansprüchen aus einer Ersatzvornahme zu entgehen.

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