16. Februar 2010
Wer zur Finanzierung seiner Immobilie einen Bankkredit benötigt, wird meist als Sicherheit eine Grundschuld zu Gunsten der Bank auf das zu finanzierende Objekt eintragen lassen müssen. Dabei achten die Banken verstärkt darauf, eine Kreditabsicherung durch Grundschuld nur in einer Höhe zuzulassen, welche jedenfalls auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erzielen ist. Hierzu lässt der Kreditgeber ein entsprechendes Wertgutachten über das zu finanzierende Objekt erstellen und bürdet die Gutachtenkosten zusätzlich dem Darlehensnehmer auf.
Diese Praxis der Erhebung von "Schätzgebühren" bei Immobilienkrediten ist unzulässig befand nunmehr das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: I-6 U 17/09):
Nach Ansicht des Gerichts liegt die Ermittlung des Schätzwertes ausschließlich im Interesse des Kreditgebers, eine Dienstleistung für den Kunden erfolge jedoch grade nicht, so dass diesem die Kosten des Gutachtens auch nicht aufgebürdet werden können.
Das Urteil bezieht sich auch auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge.
Fazit: Prüfen Sie die Vertragsbestimmungen Ihres Immobilienkredites. Werden Sie darin zur Tragung von Gutachterkosten verpflichtet, so zahlen Sie die entsprechenden Kosten nicht oder fordern Sie bereits bezahlte Kosten zurück.
20. November 2009
Banken dürfen nur dann Gebühren berechnen, wenn sie eine Dienstleistung für den Kunden erbringen. Diesen Grundsatz hat schon der Bundesgerichtshof im Jahre 2001 festgelegt. Az. XI ZR 197/00. Doch besonders bei der Immobilienfinanzierung langen die Banken immer wieder zu und berechnen jeden Handschlag. So dürfen Banken Schätzkosten, die im Rahmen der Immobilienfinanzierung anfallen, nicht an den Kunden weiterberechnen. Es steht jedoch immer wieder im Kleingedruckten der Immobilienfinanzierungskrediterträge. Solche Klauseln sind unzulässig. Urteil Landgericht Stuttgart Az. 20 O 9/07. Unzulässig sind solche Klauseln deshalb, weil die Wertermittlung ausschließlich im Interesse der finanzierenden Bank liegt. Also muss sie diese Kosten auch tragen. Eine Dienstleistung für den Kunden ist dies also in keinem Fall. Wenn Sie nun Schätzkosten bezahlt haben, sollten Sie sich mit der Rückforderung nicht zu lange Zeit lassen. Strittig ist die Verjährungsfrage für solche Erstattungsansprüche. Die Ombudsmänner der privaten Banken gehen von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus, die Verbraucherzentralen hingegen halten eine Verjährung für nicht möglich. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes hierzu steht noch aus. Scheuen Sie sich also nicht zu Unrecht gezahlte Gebühren wieder zurück zu verlangen.
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