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Erhebung von Schätzgebühren durch Banken bei Gewährung von Immobilienkrediten sind unzulässig

16. Februar 2010

Wer zur Finanzierung seiner Immobilie einen Bankkredit benötigt, wird meist als Sicherheit eine Grundschuld zu Gunsten der Bank auf das zu finanzierende Objekt eintragen lassen müssen. Dabei achten die Banken verstärkt darauf, eine Kreditabsicherung durch Grundschuld nur in einer Höhe zuzulassen, welche jedenfalls auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erzielen ist. Hierzu lässt der Kreditgeber ein entsprechendes Wertgutachten über das zu finanzierende Objekt erstellen und bürdet die Gutachtenkosten zusätzlich dem Darlehensnehmer auf.

Diese Praxis der Erhebung von "Schätzgebühren" bei Immobilienkrediten ist unzulässig befand nunmehr das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: I-6 U 17/09):

Nach Ansicht des Gerichts liegt die Ermittlung des Schätzwertes ausschließlich im Interesse des Kreditgebers, eine Dienstleistung für den Kunden erfolge jedoch grade nicht, so dass diesem die Kosten des Gutachtens auch nicht aufgebürdet werden können.

Das Urteil bezieht sich auch auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge.

Fazit: Prüfen Sie die Vertragsbestimmungen Ihres Immobilienkredites. Werden Sie darin zur Tragung von Gutachterkosten verpflichtet, so zahlen Sie die entsprechenden Kosten nicht oder fordern Sie bereits bezahlte Kosten zurück.

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