14. Dezember 2011
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 08.11.2011, dass die Ortsgemeinde Breitscheid dazu berechtigt ist, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier, eine erhöhte Hundesteuer von 600 Euro im Jahr zu verlangen. Hierbei gilt es als ausreichend, wenn sich die Gemeinde auf die landesgesetzlich bestimmte Vermutung, der Einordnung dieser Tiere als gefährlich, stützt. Sie muss keine eigenen und aktuellen Erkenntnisse gewinnen.
In dem vorliegenden Fall hielt ein Hundebesitzer zwei Tiere, wovon eines der Rasse American Staffordshire Terrier zugehört. Diese Rasse gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune als unwiderlegbar gefährlich. Für das Jahr 2010 verlangte die Kommune von dem Kläger 670€ an Hundesteuer, wobei allein 600 Euro auf den American Staffordshire Terrier entfielen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Hundehalter Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, da dieses keine Bedenken gegen die Hundesteuer von 600 Euro für den American Staffordshire Terrier sah und die Satzung der Ortsgemeinde, bezüglich der Hundesteuer, wirksam war. Die Anknüpfung an die Erkenntnisse des Landegesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen, ist auch ohne eigene Ermittlung zulässig. Aufgrund der Größe, des Gewichts, der Sprung-, Muskel- und Beißkraft werden American Stafforshire Terrier zu den Hunderassen gezählt, denen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Die Landesgesetzliche Vermutung genügt also für die Einordnung des Hundes als „gefährlichen Hund“. Weiterhin liegen keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse vor.
Eine pauschal erhöhte Besteuerung für einige Hunderassen, wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrenpotentials, sieht das Verwaltungsgericht nicht als willkürlich.
31. Januar 2011
Hunde gehören nicht zum Insolvenzbeschlag. Hunde sind in der Regel nach § 811c Abs. I ZPO unpfändbar und gehören nicht zur Masse.
Für unpfändbare Gegenstände oder im vorliegenden Fall unpfändbare Tiere muss die Insolvenzmasse dann auch insoweit keine Steuerbeträge entrichten (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 7. Auflage 2007, Rn 1996 ff.). Die Hundesteuer muss also gegen den Hundehalter festgesetzt werden.
Eine Ausnahme ist denkbar, wenn der Hund zum Betriebsvermögen gehört, weil der Insolvenzschuldner z.B. eine Hundezucht. Dann würde die Vorschrift des § 811c Abs. 1 ZPO nicht greifen, die von einer Haltung im häuslichen Bereich ausgeht. Der Hund würde in dem Fall unter den Insolvenzbeschlag fallen und dann könnte Hundesteuer auch als Masseverbindlichkeit anfallen.
Eine andere Ausnahme kann vorliegen, wenn der Hund zwar im häuslichen Bereich zu privaten Zwecken gehalten wird, aber es sich ggf. um einen Rassehund von erheblichem Wert handeln würde. Dann müsste man prüfen, ob eine Austauschpfändung gem. § 811a ZPO in Betracht kommt.
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