25. Februar 2011
Wenn die Kinder schon etwas verdienen, so kann das schnell das Kindergeld für die Eltern kosten. Bis zu einer Einkommensgrenze bleibt jedoch das Kindergeld erhalten. Es zählt jedoch nicht der Hinzuverdienst allein, sondern der Saldo nach Abzug von Werbungskosten zur Erzielung gerade dieses Einkommens. Beim Finanzgericht Saarland war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem einem Vater von der Kindergeldkasse das Kindergeld gesperrt wurde, weil Werbungskosten der Tochter nicht anerkannt wurden. Im Einzelnen ging es um Kosten für die Kontoführung, Berufskleidung und Reinigung der in der Ausbildung befindlichen Tochter. Die Familienkasse verlor den Rechtsstreit und musste das Kindergeld wieder gewähren.
FG Saarland Az. 2K 1179/09
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