21. Dezember 2011
Das Oberlandgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12.12.2011, dass einem Besucher einer Diskothek, dem der Einlass aufgrund seiner Hautfarbe verweigert worden war, eine Entschädigung von 900 Euro für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung zusteht. Seine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützte Klage war erfolgreich. Er machte Ansprüche gegen die Beklagte Diskothekenbesitzerin geltend, da ihm der Zutritt zur Diskothek mit der Begründung verwehrt worden sein soll, es seien „schon genug Schwarze drin“.
Das Landgericht Tübingen gab der Klage insoweit statt, als dass die Beklagte dem Kläger zukünftig den Einlass nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Zahlung eines geforderten Schmerzensgeldes von 5000 Euro wies das Landgericht jedoch auf Grund der geringen Intensität des Eingriffes in die Rechte des Klägers ab. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Die Beklagte begehrte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger forderte weiterhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5000 Euro.
Vor dem Oberlandgericht Stuttgart hatte die Berufung des Klägers zu einem kleinen Teil Erfolg, während die Anschlussprüfung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde. Auch nach Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Gericht zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Aussage getroffen hat, jedoch konnte ein weiterer männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Senats glaubhaft bestätigen, dass er am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern abgewiesen worden sei, während seine zwei Begleiter mit heller Hautfarbe der Eintritt gestattet wurde. Die uneinheitlichen Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen konnten dadurch entkräftet werden, dass der Zeuge offenbarte große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend zu haben. Auf diesen Tatsachen stellte der Senat fest, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise Männern mit dunkler Hautfarbe den Eintritt verweigert haben.
Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, Personen auf Grund ihrer Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Jedoch erachtete der Senat die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5000 Euro, unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und generalpräventiver Überlegungen, als überhöht und unverhältnismäßig, in Bezug auf in anderen Fällen zugesprochene Schmerzensgelder, für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen. Unter Würdigung aller Umstände hielt das Oberlandgericht eine Entschädigung von 900 Euro für angemessen, da mit einzubeziehen war, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und diese daher nicht generell vom Zugang der Diskothek ausgeschlossen waren. Diese 900 Euro haben einen zusätzlichen generalpräventiven Abschreckungseffekt, da dies der Summe von 150 gezahlten Eintrittsgeldern entspricht.
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