Tag: haushaltsbefragung

Zensus 2011: Auskunftspflicht verfassungsgemäß

30. November 2011

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Mit Urteil vom 21.11.2011 entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass ein Einwohner, der im Rahmen der Zensus-Haushaltsbefragung aufgefordert wird einen Befragungsbogen auszufüllen, zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet ist. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung damit, dass die Auskunftspflicht verfassungsgemäß ist und keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Durch die im Jahr 2011 stattfindende europaweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, wird in Deutschland zum Stichtag, dem 09.05.2011, unter anderem festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Zu diesem Zweck sieht das Zensusgesetz 2011 eine Auskunftspflicht vor. Die Haushaltsbefragungen wurden auf einer Stichprobenbasis von den zuständigen Behörden seit Mai 2011 durchgeführt.

In dem vorliegenden Fall beruft sich der Kläger, der zur Haushaltsbefragung herangezogen worden ist, auf einen Verstoß des Zensusgesetzes 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da die in dem Fragebogen gestellten Fragen in seine Privatsphäre eingreifen. Er füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Aufforderung des zuständigen Landkreises, den unzureichend beantworteten Erhebungsbogen zu vervollständigen, kam der Kläger nicht nach. Stattdessen legte er Widerspruch ein, den das statistische Landesamt zurückwies.

Auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Datenerhebung dem Allgemeinwohl dient und nicht verfassungswidrig ist. Sie dient dadurch einem legitimen Zweck und belastet den Kläger nicht übermäßig. Die zu erhebenden Daten über persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, sowie Berufstätigkeit betreffen den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder können freiwillig angegeben werden, wenn sie in den persönlichen Bereich, wie Religionsangehörigkeit, Glaubensrichtung oder Weltanschauung, fallen. Zudem werden die sensiblen Daten nur zu statistischen Zwecken eingeholt und in anonymisierter Form verarbeitet. Auch kann ein Datenmissbrauch laut Zensusgesetz 2011 durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen sicher ausgeschlossen werden. So traf der Gesetzgeber bereits im Vorfeld Maßnahmen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können und somit auch nicht zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden können.

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