24. Dezember 2010
Es entspricht grundsätzlich nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel des Kindes zu befinden (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.09.2009, 9 WF 67/09).
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