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Hartz-IV-Empfänger haben einen Anspruch auf volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung zum Vorstellungsgespräch durch Job-Center

14. Mai 2012

Vertrag Prüfung

Das Landessozialgericht München entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass das Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn es einen Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt. Dabei ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Hintergrund des Urteils war, dass Menschen, die Arbeitslosengeld-II beziehen, den Meldeaufforderungen der Jobcenter nachkommen müssen und dafür oft nur eine geringere Erstattung der Fahrkosten erhalten, als erwartet.

Im vorliegenden Fall lud das beklagte Jobcenter die Bewerberin, die Hartz-IV bezieht, im Januar 2010 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ein. Es erstattete eine Fahrkostenpauschale von 5,34 Euro für die kürzeste Fahrstrecke von 19km mit einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch bei den tagesaktuellen Tankstellenpreisen für Benzinkosten. Die Bewerberin forderte eine Höhere Erstattung, da sie witterungsbedingt einen Umweg von 2km, der jedoch sicherer und auch schneller war, genommen hat. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die reinen Spritkosten deutlich. Als weiteres Argument führte die Klägerin an, dass eine zeitaufwendigere Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet hätte.

Das Landessozialgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten. In diesem Fall entsprach es einer Summe von 8,60 Euro. Zur Begründung führte das bayrische Landessozialgericht aus, dass ein Hartz-IV-Empfänger, der zu einem Meldetermin eingeladen wird, diesem zwingend folgen muss. So steht das Job-Center in der Pflicht die gesamten Fahrtkosten zu erstatten. Zwar obliegt die Erstattungshöhe grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Jedoch sei bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Trotz des geringen Urteilsbetrages von 3,26 Euro ist die Entscheidung besonders für die Job-Center von weitreichender Bedeutung, da sie mit zukünftig höheren Fahrkostenerstattungen rechnen müssen.

Geldgeschenke der Großmutter sind kein zu berücksichtigendes Einkommen eines Hartz IV-Beziehers

19. Oktober 2011

Vertrag Prüfung

Das Bundessozialgericht entschied, dass Geldgeschenke der Großmutter ein „nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ eines Hartz IV-Empfängers darstellen und somit nicht gerechnet werden müssen.

Der Hartz IV-Beziehenden-Klägerin wurden Geldgeschenke von der Großmutter ihrer Kinder als zusätzliches Einkommen berechnet. Diese Geldgeschenke seitens der Großmutter richteten sich an die Kinder der Klägerin in Form von Weihnachts- und Geburtstagsgeld zur Erfüllung eines Wunsches, wie die Großmutter selbst in beigelegten Briefen als Grund darlegte. Das Jobcenter verlangte daraufhin eine Rückerstattung der Leistungen in Höhe von 510 Euro. Dagegen erhob die Hartz IV-Bezieherin Klage vor dem Sozialgericht. Dieses hob die Klage teilweise mit der Begründung auf, dass pro Geburtstag und Anlass nur 50 Euro, also hier insgesamt 250 Euro, als nicht zu berücksichtigendes Einkommen gezählt werden dürften. Die Kinder hatten das Geld jedoch, nach dem Willen der Großmutter, zur freien Verfügung erhalten und hätten dieses zum Zweck der Grundsicherung einsetzen können. Hier ist beispielsweise der Wunsch nach Spielzeug und Kleidung zu nennen, da beides zu den Grundbedürfnissen zählt. So kommt eine Anrechnung der genannten 50 Euro pro Geldgeschenk nicht in Betracht.

Das Bundessozialgericht verwies auf die geänderte Rechtslage vom 01.April 2011 und auf die aufgetretenen Formfehler. Das Jobcenter erkannte dieses an und hob die Bescheide auf.

Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz IV Anspruch

19. April 2011

Steuern

Es bleibt unklar, ob die Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht dies zu Lasten des Hartz IV Empfängers.

Solch eine Zahlung ist als Einkommen leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen.

Bei Hartz IV Empfängern ist zu prüfen, ob die Finanzspritzen der Familie als Einkommen anzurechnen sind: Geld, dass den Leistungsempfängern nur geliehen wurde, wird nicht angerechnet.

Der 28 jährige Kläger machte eine Ausbildung und bezog dabei Bafög. Seine Familie zahlte jeden Monat das Schulgeld und seine Miete, rund 750,00 €. Sein Antrag auf Mietzuschuss wurde vom Jobcenter abgelehnt, da diese Kosten ja bereits von seiner Mutter getragen wurden. Der Kläger behauptete vor Gericht jedoch, dass ihm das Geld nur geliehen wurde. Nach einer Befragung von Mutter und Sohn lehnte das Sozialgerichht Berlin die Klage zulasten des Klägers ab. (nachzulesen zu Aktenzeichen S 157 AS 26445/08)

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