31. Januar 2012
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 28.10.2011, dass ein Radfahrer, der eine Straße, anstatt eines ausgeschilderten, parallel verlaufenden Radwegs benutzt, nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich mithaftet, da ein eigenes ausgeschildeter Radweg von Radfahrern auch tatsächlich zu benutzen ist. Andernfalls bewegt sich ein Radfahrer letztlich auf eigenes Risiko auf der Straße.
In dem zu entscheidenden Fall rutschte der Kläger mit seinem Rennrad auf einer Ölspur aus, als er auf einer Straße, statt auf dem parallel verlaufenden Radweg unterwegs war. Er verlangte vollen Schadensersatz von dem Halter des Wagens, der die Ölspur hinterlassen hatte. Das Gericht gab der Schadensersatzklage des Radfahrers jedoch nur zur Hälfte statt, da der Kläger seinen Sturz mitverschuldet hatte. Wenn er den Radweg genutzt hätte, wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen.
15. Dezember 2011
Der Bundesgerichtshof entwickelte die Grundsätze der Haftung des Karteninhabers, bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld, an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, fort und entschied über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Haftung regeln.
In dem zu entscheidenden Fall, erhielt der Beklagte von seiner klagenden Bank eine Kreditkarte, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine Begrenzung der Bargeldauszahlung in Höhe von 1000 Euro pro Tag vor und verpflichteten den Karteninhaber, bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte, die Bank unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es wurde ein Höchstbetrag von 50 Euro vereinbart, mit dem der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung grundsätzlich haftet.
Innerhalb von wenigen Tagen, kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg, zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Nachdem die klagende Bank das Konto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren belastete, widersprach der Karteninhaber den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank fordert einen Ausgleich für die Belastungsbuchungen, der Gebühren für Rücklastschriften, sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von 2996 Euro, da der Beklagte die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt hat.
Der Bundegerichtshof hat, auf Revision des Beklagten, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH entsteht in Fällen, in denen Geld durch die Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abgehoben worden ist, der Anschein, dass entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter die Abhebung vorgenommen hat, nach dem dieser nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer Kenntnis erlangen konnte, weil der Karteninhaber diese Identifikationsnummer zusammen mit der Karte verwahrt hatte. Letzteres ist jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Den Einsatz der Originalkarte bei der Abhebung, muss nun die Schadensersatz begehrende Bank beweisen. Zusätzlich schützt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Haftungsgrenze von 50 Euro, nach Auffassung des BGH, den Karteninhaber unabhängig davon, ob eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorliegt. Ferner wurde der festgelegte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag überschritten, so dass die Haftung des Beklagten im Falle eines Kartenmissbrauchs auf den begrenzten Höchstbetrag beschränkt werden kann, wenn die zuständige Bank ihre Pflicht zur Einhaltung des Höchstbetrags nicht nachgekommen ist.
17. Oktober 2011
Mit Urteil vom 11.10.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch bei Unwirksamkeit des Haftungsvorbehaltes, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Kfz-Mietvertrags mit Selbstbeteiligung für den Fall der grob fahrlässigen Fahrzeugbeschädigung geregelt war, nicht unbedingt nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr soll sich der Umfang des Schadenersatzes nach der Schwere des Verschuldens des grob fahrlässig Handelnden im Sinne des §81 Abs.2 VVG bemessen.
Der Beklagte verursachte unter erheblicher Alkoholisierung und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Mietwagen der Kfz-Autovermietung der Klägerin. Die Klägerin verlangte den vollen Schadensersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Totalschaden des Mietwagens in Höhe von über 16.000 Euro vom Beklagten, da nach den Vermietungsbedingungen die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht eintritt, wenn der Schaden durch den Mieter oder berechtigten Fahrer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Der BGH entschied, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt, im Falle der groben Fahrlässigkeit, unwirksam sei. Jedoch meint dies nicht, dass der Beklagte nur die Selbstbeteiligung zu zahlen hat. Hier ist entscheidend, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten sei.
1. März 2010
Ein Verkehrsunfall ist, auch wenn nur ein geringer Sachschaden vorliegt, für alle Beteiligten ein Ärgernis.
Noch ärgerlicher wird es, wenn man überzeugt davon ist, an dem Unfall zumindest nicht alleine Schuld zu sein, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch der Gegenseite den vollen entstandenen Schaden augleicht und den eigenen Versicherungsnehmer sodann mit einem höheren Versicherungsbeitrag einstuft. Gleiches gilt, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Forderungen der Gegenseite ausgleicht, die vom Versicherungsnehmer zumindest der Höhe nach angezweifelt werden. War durch den Unfall tatsächlich der Austausch diverser Fahrzeugteile nötig, erlitt der Unfallgegner wirklich ein Schleudertrauma und war arbeitsunfähig?
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) nunmehr eine für den Versicherungsnehmer äußerst ungünstige Rechtslage klargestellt: Hiernach darf ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schaden auch gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Die Versicherung habe sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen müssen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausdrücklich der Zahlung an die Gegenseite widersprochen, seine Kfz-Versicherung zahlte dennoch.
Anschließend kündigte die Versicherung an, den Kläger höher einzustufen.
Fazit: Schalten Sie nach einem Kfz-Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ein und überlassen Sie diesem die mit der Unfallabwicklung anfallenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit abdeckt. Mit sachkundigem anwaltlichem Beistand gelingt es auch, das Regulierungsverhalten Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und vorzeitige Zahlungen zu verhindern.
24. September 2009
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es neue Hoffnung für geprellte Anleger, die bei einer Bank Dienstleistungen in Anspruch genommen haben und ihnen verschwiegen wurde, dass die Bank dafür so genannte „ kick-back" Provisionen vom Anbieter des verkauften Produktes erhalten hat ( Az.: XI ZR 586/07). Deshalb greife die dreijährige Verjährungsfrist nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht, sondern es gelte die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist. Anleger sollten sich an einen erfahren Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht wenden.
15. September 2009
Die Stadt muss Schmerzensgeld bezahlen, wenn man über Hindernisse auf dem unbeleuchteten Gehweg fällt. Ein Mann war über einen Absperrklotz gefallen und hatte sich den Arm gebrochen. Ihn trifft aber eine 50-prozentige Mitschuld, weil im Dunklen nun mal Vorsicht geboten sei. ( Landgericht München Az: 25 = 9420/08)
25. Juni 2009
Beim Grillen kann es zu gefährlichen Brandverletzungen kommen. Diese können nicht nur den Griller sondern auch seine "Mitgriller" betreffen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.04.2009, Az. 9 U 129/08, festgestellt, dass der Griller für Verletzungen, die ein "Mitgriller" durch den sorglosen Umgang mit Brennspiritus erleidet, haftet. Die Haftung entsteht durch die Verpflichtung des mit dem Spiritus Umgehenden, der dadurch erzeugten Gefahrenlage aktiv entgegen zu steuern. Es kann jedoch für den Geschädigten zu einem Mitverschulden kommen, wenn dieser sich einer Selbstgefährdung ausgesetzt hat.
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