Tag: haftpflichtversicherung

Wütende Hunde

14. September 2011

Sandstrand Fuß

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 32374/10) hatte sich mal wieder mit einer Hunderauferei zu befassen. Im November 2009, einem sehr schönen Nachmittag, gingen zwei Hundehalterinnen mit ihren Hunden im englischen Garten spazieren. Zwischen den beiden Hunden kam es im Folgenden zu einer Beißerei. Eine der Hundehalterinnen konnte ihren Hund greifen und hielt ihn fest.

Der andere Hund war wohl offensichtlich der Meinung, nicht aufhören zu wollen und biss sie daraufhin in die Hand.

Die so gebissene Hundebesitzerin erlitt eine Blutvergiftung, hatte Fieber und nicht ganz unerhebliche Schmerzen. Ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stellte sich erst nach 3 Monaten wieder ein. Zurück blieben Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Handrücken und deutliche Spannungsschmerzen.

Die Hundebesitzerin verlangte nunmehr Schmerzensgeld von der Halterin des anderen Hundes. Die hatte ihren Hund versichert und konnte sich insofern zurücklehnen. Die Haftpflichtversicherung des Hundes bezahlte jedoch nur 750,00 €. Das war der gebissenen Hundebesitzerin nicht genug. Sie ging vor das Amtsgericht München und klagte auf Zahlung weiterer 2.250,00 €.

Das zuständige Amtsgericht München gab ihr zum Teil recht und sprach ihr weitere 1.250,00 € zu.

Dabei führte das Amtsgericht München aus, dass grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 € angemessen sei, berücksichtigt man die Folgen der Bissverletzung, allerdings sei haftungsmildernd zu berücksichtigen, dass auch von ihrem Hund eine Tiergefahr ausgegangen sei. Nach der beim Amtsgericht München durchgeführten Beweisaufnahme habe festgestanden, dass die hauptsächliche Aggression vom Hund der gebissenen Hundehalterin ausgegangen sei. Aus diesem Grund habe der eigene Hund praktisch die Verletzungsgefahr seiner Halterin mit begründet. Diese Gefahr habe sich hinterher durch den Biss realisiert.

Berücksichtige man das, sei ein Abzug von ca. 1/5 zu machen.

Da die Versicherung bereits 750,00 € gezahlt hat, verbliebe es insoweit bei einer weiteren Zahlung von 1.250,00 €.

Ein Mitverschulden der gebissenen Hundehalterin liege jedoch nicht vor. Sie habe eine Kampfpause abgewartet und dann lediglich ihren eigenen Hund festhalten wollen. Sie habe nicht mit ihrer bloßen Hand eingegriffen.

Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts München zulässig und nachvollziehbar.

Eine Kürzung des Schmerzensgeldes wegen Mitverschulden sei also nicht vorzunehmen.

Haftpflichtversicherungsschutz im Studium

14. April 2011

Schule Bücher Bibliotek

Studenten sind in den meisten Fällen über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, und zwar solange sie in der Ausbildung sind. Dies gilt auch für ein Studium. Nun gehen die Meinungen nach Abschluss des „neuen“ Bachelor Studiums seitens der Versicherungen auseinander. Studiert ein Versicherter nach Abschluss des Bachelors zur Erlangung des Master Abschlusses weiter, sollte unbedingt mit der Versicherung geklärt werden, ob weiterhin Familienversicherungsschutz besteht. Viele Versicherungen sehen den Bachelor als Teilabschluss, andere wiederum nicht. Klären sie also unbedingt, ob ihr Kind nach Abschluss des Bachelors noch Versicherungsschutz genießt.

Der KFZ-Haftpflichtversicherer kann Schäden der Gegenseite ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers regulieren !

1. März 2010

Ein Verkehrsunfall ist, auch wenn nur ein geringer Sachschaden vorliegt, für alle Beteiligten ein Ärgernis.

Noch ärgerlicher wird es, wenn man überzeugt davon ist, an dem Unfall zumindest nicht alleine Schuld zu sein, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch der Gegenseite den vollen entstandenen Schaden augleicht und den eigenen Versicherungsnehmer sodann mit einem höheren Versicherungsbeitrag einstuft. Gleiches gilt, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Forderungen der Gegenseite ausgleicht, die vom Versicherungsnehmer zumindest der Höhe nach angezweifelt werden. War durch den Unfall tatsächlich der Austausch diverser Fahrzeugteile nötig, erlitt der Unfallgegner wirklich ein Schleudertrauma und war arbeitsunfähig?

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) nunmehr eine für den Versicherungsnehmer äußerst ungünstige Rechtslage klargestellt: Hiernach darf ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schaden auch gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Die Versicherung habe sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausdrücklich der Zahlung an die Gegenseite widersprochen, seine Kfz-Versicherung zahlte dennoch.

Anschließend kündigte die Versicherung an, den Kläger höher einzustufen.

Fazit: Schalten Sie nach einem Kfz-Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ein und überlassen Sie diesem die mit der Unfallabwicklung anfallenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit abdeckt. Mit sachkundigem anwaltlichem Beistand gelingt es auch, das Regulierungsverhalten Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und vorzeitige Zahlungen zu verhindern.

Eltern haften nicht immer für die Kinder.

17. November 2009

Wenn Eltern ihre Kinder ohne Aufsicht mit dem Rad fahren lassen und das Kind dabei einen Unfall verursacht, haften sie nicht automatisch. Im vorliegenden Fall war ein Kind in einer Sackgasse nahe der elterlichen Wohnung unterwegs und beschädigte dabei ein parkendes Auto. Der Eigentümer des Autos forderte daraufhin über 1.000 Euro Schadenersatz von den Eltern des Kindes. Die Eltern wollten nicht zahlen und bekamen beim Amtsgericht Coburg Recht. Die Eltern hätten, so das Gericht, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind habe genug Erfahrung gehabt, um im verkehrsarmen Umfeld der elterlichen Wohnung alleine Rad zu fahren. Zudem war der Junge nachweislich ein regelmäßiger und geübter Radfahrer, da an den Wochenenden mit den Eltern oft gemeinsame Radtouren unternommen wurden. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, muss auch ihre Haftpflichtversicherung nicht zahlen und für den Fehler des Kindes tritt die Versicherung nicht ein, weil Kinder für Unfälle mit PKW's im Straßenverkehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht haften, solange sie unter 10 Jahren alt sind.

Az. 11C 1760/07

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