Tag: grobe-fahrlaessigkeit

Verschuldensschwere maßgeblich bei Verkehrsunfall mit Mietwagen durch grobe Fahrlässigkeit

17. Oktober 2011

Alkohol am Steuer

Mit Urteil vom 11.10.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch bei Unwirksamkeit des Haftungsvorbehaltes, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Kfz-Mietvertrags mit Selbstbeteiligung für den Fall der grob fahrlässigen Fahrzeugbeschädigung geregelt war, nicht unbedingt nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr soll sich der Umfang des Schadenersatzes nach der Schwere des Verschuldens des grob fahrlässig Handelnden im Sinne des §81 Abs.2 VVG bemessen.

Der Beklagte verursachte unter erheblicher Alkoholisierung und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Mietwagen der Kfz-Autovermietung der Klägerin. Die Klägerin verlangte den vollen Schadensersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Totalschaden des Mietwagens in Höhe von über 16.000 Euro vom Beklagten, da nach den Vermietungsbedingungen die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht eintritt, wenn der Schaden durch den Mieter oder berechtigten Fahrer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

Der BGH entschied, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt, im Falle der groben Fahrlässigkeit, unwirksam sei. Jedoch meint dies nicht, dass der Beklagte nur die Selbstbeteiligung zu zahlen hat. Hier ist entscheidend, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten sei.

Auto Vollkaskoversicherungen zahlen nicht alles.

27. April 2010

Anschnallen, grobe Fahrlässigkeit

Wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben, zahlt, so Sie eine Vollkaskoversicherung haben, die Vollkasko ihren eignen Schaden. Wenn Sie den Schaden jedoch grob fahrlässig verursacht haben, darf die Versicherung Eigenanteile von der zu regulierenden Schadenssumme abziehen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sogenannte Musterquoten veröffentlicht. So dürfen folgende Kürzungen vom Versicherer vorgenommen werden:

Rote Ampel überfahren: 50 % Kürzung

Stoppschild überfahren: 25% Kürzung

Fahren unter Alkohol 0,5-1,1 Promille: 50%, über 1,1 Promille Akloholspiegel 100%

Schlüssel steckengelassen und Auto geklaut: 25%

Es gibt aber auch Vollkaskotarife, die eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen. Es kommt also auch hier wieder einmal genau darauf an, den richtigen Vertrag zu schließen.

Navigationsgerätbedienung während der Fahrt ist grob fahrlässig.

8. Februar 2010

Die Versicherung haftet nicht, wenn ein Unfall durch die Bedienung eines Navigationsgerätes verursacht wurde. Das entschied jetzt das Landgericht Potsdam. Ein Mietwagenfahrer war durch Unachtsamkeit auf den Vordermann aufgefahren und verursachte einen Unfall. Es war eine 950,- Euro Selbstbeteiligung im Mietwagenvertrag festgelegt. Die Versicherung weigerte sich, den darüber hinausgehenden Schaden von über 4.000 Euro zu tragen. Der Fahrer habe durch die Bedienung des Navigationsgerätes grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Versicherungsschutz verloren. Der Fahrer wehrte sich und argumentierte, dass durch die Bedienung eines rechtmäßig und ordnungsgemäß installierten Navigationsgerätes keine grobe Fahrlässigkeit enstehen kann. Die Richter des Landgerichtes Potsdam sahen das anders. Auch die Bedienung eines Radios oder Zigarettenanzünders dürfe die Aufmerksamkeit eines Autofahrers nicht behindern. Das bloße Vorhandensein solcher Geräte lasse nicht unbedingt auch ihre folgenfreie Nutzung zu. Besonders die Eingabe von Routenplanungen habe nur in stehenden Fahrzeugen zu erfolgen. Ob zum Vorliegen einer Fahrlässigkeit auch das Auf- und Absetzen einer Brille gehört, ließ das Landgericht offen.

LG Potsdam 6 O 32/09

Brennende Kerzen und Kleinkinder

11. Januar 2010

In der Winterzeit brennen in jeder Wohnung viele Kerzen. Oft sogar gänzlich unbeaufsichtigt.

Sollten Sie auf die Idee kommen, ihr 6-jähriges Kind damit zu beauftragen, auf die Kerzen aufzupassen, so handeln Sie grob fahrlässig. Im vorliegenden Fall hatte ein Vater seinem Kind gesagt: „Pass bitte auf die Kerzen in der Weihnachtspyramide auf!“ und die Wohnung verlassen. Der kurz darauf entstandene Wohnungsbrand konnte von dem 6-jährigen Kind nicht verhindert werden. Auch die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen, da der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Diese Ansicht bestätigte nun auch das Amtsgericht Eisenhüttenstadt und rügte den Kläger zusätzlich, da er sein Kind mit dieser Maßnahme in unmittelbare Gefahr gebracht habe. Ein kurzes Unbeaufsichtigt lassen einer Kerze auf einem gefliesten Tisch ist hingegen nach Ansicht des Landgerichtes Hamm nicht grob fahrlässig.

Az. 13 O 471/99

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