26. November 2010
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Abstammungsverfahren kommt nach der durch das FamFG geänderten Rechtslage mangels bestehenden Anwaltszwangs nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage in Betracht. Diesbezüglich ist ein enger Maßstab anzulegen, wobei es gegen eine Beiordnung spricht, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.12.2009, 6 WF 128/09).
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