Tag: gleichbehandlung

Geschlechtsbezogene Diskriminierung auf Partnerbörsen?

14. Oktober 2011

fernsehen

Ein männlicher Kunde eines Dating-Portals empfand es als geschlechtsbezogene Diskriminierung, dass Frauen für die gleiche Premium-Mitgliedschaft nichts bezahlen müssten, wohingegend Männer im Rahmen ihrer Mitgliedschaft 99 Euro zu bezahlen hätten.

Er vertrat die Auffassung, dass sein Vertrag mit der Partnerbörse unwirksam sei und diese nunmehr keinen Anspruch auf weitere Mitgliedsbeiträge hätte. Er begründete diese Annahme mit einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Amtsgericht Gießen entschied jedoch zu Gunsten der klagenden Partnerbörse, da es einen sachlichen Grund in der Ungleichbehandlung sieht. Das Gericht geht offenbar davon aus, dass auf einer Singlebörse der Männeranteil stärker ist, als der Frauenanteil. Durch die kostenlose Mitgliedschaft für Frauen wird versucht das Ungleichgewicht der Geschlechter zu eliminieren, so dass sich für Männer ein Vorteil dahingehend ergibt, dass sie aus einer größeren Auswahl potentielle Partnerinnen finden können.

Es entsteht also eine Art Gewinnsituation für beide Seiten und die kostenlose Mitgliedschaft für Frauen stellt, nach Auffassung des Gerichts, keine geschlechtsbezogene Diskriminierung dar.

Fraglich bleibt an dieser Stelle jedoch, ob sich durch die kostenfreie Mitgliedschaft mehr Frauen anmelden, die tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Suche nach ihrem Traummann haben oder ob sich dadurch die Möglichkeit für Frauen bietet, auch bei keinem bestehenden Interesse, "mal reinzusehen" um die eigene Neugier zu befriedigen.

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten.

27. Mai 2010

Arbeitsrecht Längere Kündigungsfrist bei jüngeren Mitarbeitern

Angestellte dürfen nicht grundsätzlich mehr Betriebsrente bekommen als Arbeiter, bloß, weil sie Angestellte sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt aber nur für Beschäftigungszeiten ab dem 1.07.1993. Bis zu diesem Termin hat auch die gesetzliche Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte unterschiedlich behandelt. Unterschiedlich hohe Betriebsrenten darf eine Firma jedoch festlegen, wenn ihre Mitarbeiter unterschiedlich hohe Verantwortungen tragen oder verschieden stark belastet werden. Bei einer nicht individuellen Einteilung wird es schon problematisch. Eine unterschiedliche Gruppierung ist gegebenenfalls genau zu belegen und darf den grundsätzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.

BAG Az: 3 AZR 216/09

Kein Recht auf eine Zigarettenpause für Beschäftigte der Stadt Köln!

10. April 2010

Den Beschäftigten der Stadt Köln wurde ein Anspruch auf einen Raucherraum und eine zusätzliche Zigarettenpause versagt. Damit bestätigten jetzt am 8. April 2010 Münsteraner Richter die Entscheidung des OVG Köln Az:1 A 812/08 vom Februar 2008.

Eine Raucherpause ist keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, dies sei ein normales menschliches Bedürfnis. Das Verbot einer zusätzlichen Zigarettenpause sei keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht ausdrücklich betonte, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung von Raucher und Nichtraucher, denn es werde ja auch von einem Nichtraucher verlangt während der Arbeitszeit im Büro anwesend zu sein. Außerdem bleibt das Rauchen ja während der regulären Pausenzeiten von dem Verbot unberührt.

Mädcheninternat - Diskriminierung bei Bewerberauswahl

17. August 2009

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Träger eines Gymnasiums bei der Besetzung einer Betreuerstelle für ein Mädcheninternat die Bewerberauswahl lediglich auf Frauen beschränkte. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine solche Beschränkung auf weibliche Bewerber dann zu lässig ist, wenn sich die Tätigkeit auch auf Nachtdienste im Internat erstreckt. (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 536/08).

Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Kinder wird geprüft

7. Mai 2009

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27.01.2009 (Az.: B 14 AS 5/08 R) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der hierin festgesetzten Höhe der Regelleistung für Kinder geäußert. Die Entscheidung wurde nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zu beanstanden ist nach der Auffassung des Senats, dass die in § 28 SGB II festgesetzte Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht auf der Basis der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bestimmt wurde, sondern durch einen Abschlag in Höhe von 40% der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen gemäß § 20 SGB II. Hierneben hält der Senat es unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht für folgerichtig, dass für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs eine einheitliche Regelleistung vorgesehen ist.

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