2. September 2010
Das Umschichten von Wertpapieren, selbst in erheblichem Umfang, wird vom Bundesfinanzhof (Az. III R 31/07 und XR 14/07) nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen. Es liege bei Wertpapieren in der Natur der Sache, dass man oft den Bestand ändern müsse, um schlechte Papiere abzustoßen um letztlich gute Gewinne erzielen zu können. Selbst daytrader handeln nicht gewerblich. Eine gewerbliche Tätigkeit mit demselben Inhalt wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen. Diese könnten die Tätigkeit auf fremde Rechnung sein. Die Anzahl der trades ist indes nicht erheblich. Das entschied das Finanzgericht München.
Az. 13 K 1717/07
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