9. Januar 2012
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 16.12.2011, dass die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG nicht mehr mit einem „doppelt schnellem“ Internetzugang werben darf.
Sie warben damit, dass die von ihnen angebotenen Internetverbindungen doppelt so schnell seien, wie „normales“ DSL. Gegen diese Werbung stellte ein Konkurrenzanbieter einen Antrag auf Untersagung. Das Landgericht Köln gab diesem per einstweiliger Verfügung vorläufig statt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da auch sie der Auffassung waren, dass der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.
Die Angabe „doppelt so schnell“, als andere Anbieter, kann hier nicht als richtig belassen werden, da sich aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote der Werbeanzeige ergibt, dass das werbende Unternehmen von einer „normalen“ Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s ausgehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ eine Übertragungsrate von
32.000kbit/s meint. Konkurrierende Unternehmen bieten jedoch ebenfalls Internetverbindungen mit dieser Übertragungsrate an, so dass die Antragsgegnerin keine „doppelt so schnelle“ Leistung bewerben darf. Ferner konnte festgestellt werden, dass das Angebot der Antragsgegnerin beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von 1Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragssteller zurückliegt. Zusätzlich kann die Werbeanzeige irreführend sein, da sie keinerlei Hinweise darauf gibt, dass weitere Faktoren, wie die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, für die Geschwindigkeit relevant sein könnten. Kunden könnten den Eindruck erhalten, dass die Internetverbindung nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde, als bei dem bisherigen Anbieter.
18. Dezember 2009
Aufzuatmen gilt es für viele Autofahrer, die derzeit mit einem Bußgeldbescheid - etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, zu dichtem Auffahren oder Rotlichtverstoß -konfrontiert sind:
Denn viele der den Verfahren zu Grunde liegenden Video- oder Fotoaufzeichnungen stammen aus Radarfallen oder Videoüberwachungsanlagen, die zunächst den gesamten Straßenverkehr aufzeichnen, obwohl nur die Aufnahmen der vermeintlich ertappten "Sünder" sodann im Rahmen etwa eines Bußgeldverfahrens Verwendung finden. Diese Praxis ist bereits nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (Aktenzeichen 2 BvR 941/08)unzulässig: Da zunächst jeder - also auch unverdächtige - Autofahrer durch diese Technik mit Gesicht und Nummernschild erfasst werde, liegt nach richtiger Ansicht der Verfassungsrichter ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, da ungerechtfertigt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht ließ in seiner Entscheidung jedoch zunächst offen, ob von Dauerüberwachungskameras gewonnene Bilder dennoch als Beweis Verwendung finden können. Die zuständigen Bußgeldstellen und Amtsgerichte entschieden so zunächst unterschiedlich.
Jetzt besteht durch den Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.11.2009 (Az.: Ss Bs 186/09) Rechtsklarheit.
Hiernach stellt die Überwachung durch Dauerüberwachungskameras einen so schwerwiegend ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 und 2 der Verfassung dar, dass auch die erlangten Bilder illegal und damit als Beweismittel nicht verwertbar sind.
Der Beschluss des OLG Oldenburg ist rechtskräftig, alle anhängigen Bußgeldverfahren im Straßenverkehr können also angefochten werden. Bereits abgeschlossene Verfahren profitieren jedoch nicht mehr von der neuen obergerichtlichen Rechtsprechung.
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