19. November 2010
Ein Prozessvergleich ist abzuändern, wenn die Geschäftsgrundlage sich verändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dabei hat der die Abänderung begehrende Kläger schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vorzutragen (OLG Köln, Beschluss v. 29.12.2009, 4 WF 181/09).
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