9. Februar 2011
Grundstückseigentümer können nichts dagegen machen, wenn die Gemeinde direkt vor ihrer Haustür eine helle Laterne aufstellt. Das gilt in der Innenstadt auch dann, wenn die Laterne nur wenige Zentimeter vom Haus platziert aufgestellt wird und sie im Haus blendet. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz.
Az. 1 A 10474/10
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