19. Oktober 2011
Das Bundessozialgericht entschied, dass Geldgeschenke der Großmutter ein „nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ eines Hartz IV-Empfängers darstellen und somit nicht gerechnet werden müssen.
Der Hartz IV-Beziehenden-Klägerin wurden Geldgeschenke von der Großmutter ihrer Kinder als zusätzliches Einkommen berechnet. Diese Geldgeschenke seitens der Großmutter richteten sich an die Kinder der Klägerin in Form von Weihnachts- und Geburtstagsgeld zur Erfüllung eines Wunsches, wie die Großmutter selbst in beigelegten Briefen als Grund darlegte. Das Jobcenter verlangte daraufhin eine Rückerstattung der Leistungen in Höhe von 510 Euro. Dagegen erhob die Hartz IV-Bezieherin Klage vor dem Sozialgericht. Dieses hob die Klage teilweise mit der Begründung auf, dass pro Geburtstag und Anlass nur 50 Euro, also hier insgesamt 250 Euro, als nicht zu berücksichtigendes Einkommen gezählt werden dürften. Die Kinder hatten das Geld jedoch, nach dem Willen der Großmutter, zur freien Verfügung erhalten und hätten dieses zum Zweck der Grundsicherung einsetzen können. Hier ist beispielsweise der Wunsch nach Spielzeug und Kleidung zu nennen, da beides zu den Grundbedürfnissen zählt. So kommt eine Anrechnung der genannten 50 Euro pro Geldgeschenk nicht in Betracht.
Das Bundessozialgericht verwies auf die geänderte Rechtslage vom 01.April 2011 und auf die aufgetretenen Formfehler. Das Jobcenter erkannte dieses an und hob die Bescheide auf.
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