13. November 2009
Strittig war, ob eine Krankentagegeldversicherung auch dann das vereinbarte Krankentagegeld bezahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer seinen Job durch Kündigung verliert. In den Versicherungsbedingungen befand sich eine Klausel, die das Krankentagegeld nur dann in Aussicht stellte, wenn der Versicherungsnehmer in einem festen bezahlten Arbeitsverhältnis steht. Diese Klausel kippten nun die Richter des Bundesgerichtshofes. Diese Klausel sei sittenwidrig und damit zu beanstanden. Eine Einschränkung machten die Richter jedoch. Die Zahlungspflicht des Versicherers ende jedoch, wenn der Arbeitnehmer kein neues Arbeitsverhältnis eingehen wolle und seine Arbeitssuche erfolglos bleiben würde. Beweispflichtig für diesen Umstand sei jedoch nicht der Versicherungsnehmer, sondern die Versicherungsgesellschaft.
Az. IV ZR 219/06
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