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Die Garantie, die keine ist: Versprechen in einer Werbebroschüre

26. März 2010

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Kaufsache beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in aller Regel zwei Jahre. Innerhalb eines Dienstvertrages - wie etwa bei ärztlicher Behandlung - verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren.

In manchen Fällen ist dieser Zeitraum recht kurz, weshalb sich Kunden durch angebliche freiwillige längere Garantien oft zum Vertragsabschluss locken lassen.

Doch Vorsicht: Das Garantieversprechen in einer Werbebroschüre allein begründet oft keinen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Rechtsanspruch !

Bei Kaufverträgen ist die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich: Es besteht ein hohes Prozessrisiko, da nicht absehbar ist, ob die Gerichte Werbeversprechen bereits als selbstständige Garantieverpflichtung werten, oder aber solchen Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer eventuellen späteren schriftlichen Garantieerklärung Bedeutung zumessen.

Für Dienstleistungsverträge sieht dies anders aus: Nach dem jüngsten Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.2010 (Az.: 5 U 141/09) ergibt sich, auch wenn ein Arzt in seiner Werbebroschüre explizit mit

"unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz"

wirbt, kein selbstständiges Garantieversprechen. Der Arzt hatte nach Auffassung des Gerichts mit seiner Werbung lediglich für den Abschluss eines weiteren selbstständigen und teuren Garantievertrages geworben.

Haftung bei Schrottauto

22. Dezember 2009

Wenn Sie ihr Auto als „fahrbereit mit TÜV“ zum Verkauf anpreisen, haften Sie für die Verkehrssicherheit des Autos. Das gilt auch, wenn Sie eine Gewährleistung ausgeschlossen haben. So erging es einem Autoverkäufer, der sein Auto als verkehrssicher angeboten und verkauft hatte. Der Wagen wies aber schwerste Karosseriemängel auf. Der Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss nützte dem Verkäufer auch nichts. Das Oberlandesgericht Hamm entschied dies eindeutig.

Az. 28U 42/09

Rückgabe nach über 17 Monaten ohne Kosten.

19. November 2009

Wenn Kunden Ware wegen eines Mangels erste längere Zeit nach dem Kauf umtauschen, darf der Händler keine Nutzungsentschädigung verlangen. Strittig war die Reklamation eines Elektroherdes, den eine Quelle Kundin nach fast eineinhalb Jahren reklamiert hatte. Quelle lieferte seinerzeit anstandslos einen neuen Herd und verlangte aber 70 Euro Nutzungsentschädigung, da der Herd schon merkliche Gebrauchsspuren aufwies. Zu Unrecht, befanden die Richter des BGH, nachdem auch der europäische Gerichtshof zugunsten der Kundin entschieden hatte. Wenn Sie also innerhalb der vorgeschriebenen zweijährigen Gewährleistungspflicht Mängel feststellen, können Sie wählen: Entweder der Händler repariert die Ware oder liefert ein neues Produkt. Nur wenn Ihre Wahl für ihn unzumutbar ist, darf er selbst die Vorgehensweise wählen. Seien Sie also mutig und machen Sie Ihre Rechte geltend. Der Händler darf auch für die Bearbeitung einer zu Unrecht reklamierten Ware nichts verlangen.

Az VIII ZR 200/05

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