Tag: fuersorgepflicht

Folgen eines Lokführerstreiks für den Arbeitgeber im Hinblick Urlaub

22. April 2011

Rote Karte

Ein ganz aktuelles Thema in den Medien zur Zeit ist, dass die Lokführer streiken! Diesmal sind Privatbahnen, wie die ODEG oder die Märkische Regiobahn, betroffen. Hierbei wirft sich die Frage auf, welche Konsequenzen sich für den Urlaub eines Arbeitnehmers ergeben? Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen langfristig geplanten Urlaub wegen eines Streiks nicht antreten kann? Darf er dann Arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Insbesondere, damit der Arbeitgeber in der Lage ist, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter rechtzeitig einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Der Urlaub des Arbeitnehmers soll zu seiner Erholung beitragen, damit er wieder frisch und voller Energie seine Tätigkeit antreten kann.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Arbeitgeber nach bestem Ermessen versuchen muss, den Arbeitnehmer während seines Urlaubes weiterzubeschäftigen und ihm dann seinen neuen Urlaubswunsch zu gewähren. Dies ergibt sich aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.

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