2. November 2011
Das Arbeitsgericht Krefeld entschied um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, aufgrund des Verdachts, dass der Kläger, ein 33-jähriger Verkäufer eines Elektro-Großhandelbetriebs, Videoaufzeichnungen von Mitarbeiterinnen mit einer versteckten Minikamera in der Damentoilette in den Betriebsräumen seiner Arbeitgeberin gemacht hatte.
Mitarbeiterinnen des Elektro-Großhandelbetriebs fanden im Dezember 2010 in der Damentoilette eine Minikamera vor, welche auf den Toilettensitz ausgerichtet worden war. Nachdem der Täter nicht zu identifizieren war, führten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schließlich zur Beschuldigung des klagenden Mitarbeiters, da dieser über Ebay sechs Minikameras ersteigert hatte. Die Behörden fanden zwar, nach einer Hausdurchsuchung und erfolgreicher Rekonstruierung der bereits gelöschten Videoaufzeichnungen, Videos mit ähnlichem Inhalt, aber keine Videos aus der Damentoilette der Betriebsräume. Nachdem der Kläger zu dem Verdacht angehört worden war und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte die fristlose Kündigung.
Der Kläger bestreitet weiterhin eine Kamera in der Damentoilette installiert zu haben. Das Gericht sieht in diesem dubiosen Fall keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger, da weder eine dieser Kameras sichergestellt worden war, noch belastende Videoaufnahmen aus den Betriebsräumen gefunden wurden. So wurde ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen, welcher beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis mit guter Beurteilung auszustellen ist.
Fraglich ist an dieser Stelle jedoch, warum die Videoaufzeichnungen mit ähnlichem Inhalt nicht wenigstens dazu führen, dass dem Arbeitnehmer kein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit guter Beurteilung ausgestellt wird. Ein einfaches Zeugnis hätte wohl auch ausgereicht.
26. September 2011
Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. >
Dies hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.01.2010 (Az: 10 U 74/09) klargestellt. In dem zu entscheidenden Fall war die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebes eingestürzt. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig.
Der Mieter kündigte daraufhin fristlos. Auch wenn diese fristlose Kündigung grundsätzlich berechtigt sei, sei sie trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn oder seine Gäste bestehe, müsse der dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen sei.
11. Dezember 2009
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmerlohn unpünktlich zahlt, kann ein Mitarbeiter fristlos kündigen und eine Abfindung verlangen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil ihr Chef das Gehalt immer wieder verspätet überwiesen hatte. Daraufhin mahnte die Arbeitnehmerin den Chef ab. Doch an den verspäteten Lohnzahlungen änderte sich nichts. Daraufhin kündigte die Arbeitnehmerin fristlos und verlangte eine Abfindung. Zu Recht urteilte das Landesarbeitsgericht und sprach der Arbeitnehmerin dreieinhalb Bruttomonatsgehälter zu. Es lohnt also, sich nicht alles vom Chef gefallen zu lassen. Oftmals fühlt sich der Arbeitgeber in einer solchen Machtposition, dass ihm legitime Rechte und Ansprüche seiner Arbeitnehmer gleichgültig sind.
Az. 3 Sa 701/08
28. September 2009
E-bay kündigt in letzter Zeit Verträge mit Händlern fristlos und sperrt deren Konten von einem Tag auf den anderen. Überwiegend betroffen davon sind Händler diejenigen gewerblichen Verkäufer die die seit 2007 geltenden verschärften Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht akzeptieren (OLG Brandenburg - Kart W 11/09).
24. September 2009
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte über eine Kündigungsschutzklage von einer unbelehrbaren Raucherin zu entscheiden. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrschte Rauchverbot. Um den Rauchern gerecht zu werden, wurden Raucherräume eingerichtet. Man hatte ich im Betrieb zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmern dahingehend geeinigt, dass bei einer sog. "Raucherpause" vorher auszustempeln sei. Die Klägerin hatte sich nicht daran gehalten und war deswegen 2008 auch mehrfach abgemahnt worden. Im Jahr 2009 hat die Klägerin wieder Raucherpausen in den dafür vorgesehen Raucherräumen gemacht, ohne sich auszustempeln und auch ohne hinterher Korrekturen im Zeiterfassungssystem vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung sein könne, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört (Arbeitsgericht Duisburg: AZ 3 Ca 1336/09).
18. August 2009
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit einem Fall zu befassen, der sicherlich nicht alltäglich ist: Ein Arbeitnehmer arbeitete im gleichen Betrieb wie seine Ex-Ehefrau. Er hatte sich darüber geärgert, dass seine bereits seit 2 Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau ohne seine Genehmigung an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte. Aus diesem Grund lauerte er seiner Ex-Ehefrau auf beschimpfte sie und griff sie mehrfach mit einem großen Küchenmesser an. Die Ex-Ehefrau erlitt unter anderem eine 2 cm Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer (Ex-Ehemann) wurde rechtkräftig zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem zornigen Ehemann darauf hin. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben aber nicht dem Arbeitnehmer sondern dem Arbeitgeber recht. Das Landesarbeitsgericht führte hierzu aus: Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen rechtfertigen auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn sie nicht im Betrieb sondern im privaten Umfeld begangen werden. Auch die Motive dürfen auf privaten Motiven basieren. Eine solche Tätlichkeit unter Arbeitskollegen hat nämlich immer eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Durch die hier vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist auch der Betriebsablauf empfindlich gestört worden. Der Arbeitgeber muss schließlich Entgeltfortzahlung leisten. Letztlich sei auch der Betriebsfrieden zu schützen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5 Sa 313/08).
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