7. August 2011
Ein Fahrzeugschaden muss innerhalb weniger Wochen durch den gegnerischen KH-Versicherer reguliert werden. Verschiedene Oberlandesgerichte haben hierzu entschieden, dass nach Ablauf von vier bis sechs Wochen Anlass zur Klage besteht, wenn die Schadenregulierung bis dahin nicht erfolgt ist (OLG München NZV 2011, 308; OLG Dresden, NZV 2009, 604; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.04.2011 - 12 W 195/11). Insbesondere das OLG München stellt dabei klar, dass es auf eine vorherige Akteneinsicht des Versicherers nicht ankomme und die Frist erst mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsscheibens in Lauf gesetzt wird.
Im Zweifel sollte der Versicherer nach Ablauf einer zuvor gesetzten Regulierungsfrist bei gleichzeitiger Mahnung auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden, um die Sache zu beschleunigen und kostentechnisch auf der sicheren Seite zu sein.
7. Januar 2010
Mieter, die bis zum 31.12.2009 keine Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters für die Kalenderjahre 2008 und früher erhalten haben, können sich freuen: Entsprechende Nachforderungsansprüche des Vermieters sind nunmehr verjährt und nicht mehr beitreibbar. Der Anspruch des Mieters auf eine Abrechnung hingegen bleibt bestehen, gleichfalls ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines eventuellen Guthabens nicht verjährt.
Wer also in diesen Tagen noch Post von seinem Vermieter betreffend Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und früher erhält, kann also gelassen bleiben. Dies selbst wenn der Vermieter die Abrechnung noch vor oder am 31.12.2009 zur Post gegeben hat. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 107/08) gilt die gesetzlich im § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte einjährige Abrechnungsfrist als nicht eingehalten, wenn diese dem Mieter nicht bis zum 31.12. des Folgejahres zugegangen ist. Die Absendung der Abrechnung per Post reicht nicht aus, auch begründet allein die Abgabe eines Briefes bei der Post nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon keinen Beweis dafür, dass der Brief jemals angekommen ist, geschweige denn innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Fazit für Mieter: Überprüfen Sie, ob und wann Sie Ihre Abrechnung erhalten haben.
Fazit für Vermieter: Sorgen Sie für eine rechtzeitige, nachweisbare Zustellung etwa durch persönliche Übergabe oder Versendung per Einschreiben.
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