Tag: freiheitsstrafe

Der verurteilte Geschäftsführer!

16. April 2011

Sekretärin

Der Geschäftsführer einer GmbH "verliert" automatisch sein Amt als Geschäftsführer, wenn er rechtskräftig nach § 262 StGB (Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.

Das ergibt sich unzweideutig aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 e GmbHG. Danach kann Geschäftsführer nicht sein, wer nach den §§ 263 bis 264 a StGB oder nach den §§ 265 b bis 266 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Mit so einem Fall hatte sich unlängst das Oberlandesgericht München zu befassen (nachzulesen OLG München, Beschluss vom 03.03.2011 - 31 Wx 51/11). Darin war die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Ziffer e GmbHG hat das Registergericht dann - nach ordnungsgemäßer Anhörung der Geschäftsführerin - die Löschung der Geschäftsführerstellung in das Handelsregister eingetragen. Verständlicherweise fand das die Geschäftsführerin nicht gut und hat sich gegen diese Löschung gewendet. Sie führte an, dass sie zwischenzeitlich ihr Amt niedergelegt habe und abberufen worden sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse ihrerseits daran, dass veröffentlicht werde, dass die Amtslöschung gelöscht wird und die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch Niederlegung erfolgt ist.

Das Oberlandesgericht München hat in dem zitierten Beschluss diese Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und argumentiert, dass bei einer Verurteilung nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch das Amt der Geschäftsführerin Kraft Gesetzes ende. Damit war bereits die Eintragung der Geschäftsführerin im Register materiell unrichtig. Das war im Wege einer Löschung von Amts wegen zu berichtigen. Für eine Eintragung einer Abberufung oder Niederlegung des Amtes als Geschäftsführerin sei dagegen kein Raum mehr.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes München ist nichts hinzuzufügen. Dritte genießen Schutz bis die Amtslöschung des einschlägig verurteilten Geschäftsführers vollzogen ist. Der Schutz ergibt sich dabei aus § 15 HGB.

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