23. Januar 2012
Der Bundesgerichtshof entschied mit aktuellem Urteil, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Sache auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.
In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 Euro netto von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt. Diese ließ er fachgerecht in seinem Wohnhaus verlegen. Kurz darauf zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 Euro.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 273,10 Euro für die entstandene Minderung statt und wies sie im Übrigen ab. Nach Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 Euro. Die Revision der Beklagten hatte anschließend überwiegend Erfolg.
Nachdem der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung stellte, entschied dieser, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. So beschränkt sich das Recht des Verkäufers darauf die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern und den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Die Bemessung dieses Betrags findet dann unter Berücksichtigung des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels an sich statt. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.
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