31. August 2011
Heute soll auf ein neues "Betätigungsfeld" der Steuerfahnder hingewiesen werden:
Hundezüchter.
Wie so immer nimmt ein steuerstrafrechtlicher Fall seinen Anfang dort, wo man es nicht vermutet. Ein Arbeitgeber zeigte nämlich seinen eigenen Angestellten beim Finanzamt an, weil dessen Kollege sich beklagt hatte, dass er zu viel telefoniere. Auch Neid spielte eine Rolle, denn der bewusste Arbeitnehmer lebte auf großem Fuß; das wurde ihm von seinen Kollegen offensichtlich nicht gegönnt.
Der so alamierte Arbeitgeber überprüfte Telefon- und E-Mailverkehr und stellte fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich offensichtlich viele private Dinge während laufender Arbeitszeit erledigte. Aus diesen E-Mails ging unter anderem hervor, dass er Kontakt zu anderen Hundebesitzern hatte und seine Rüden gegen Entgelt zu Decksprüngen anbot.
Das Finanzamt wurde aufmerksam und nahm die Fährte auf. Heraus kam, dass der Arbeitnehmer mit seinem Rüden einen Gewinn von mehr als 50.000,00 € durchschnittlich pro Jahr erwirtschaftete, den er natürlich dem Finanzamt vorenthalten hatte. Die Steuerfahnder rechneten die Anzahl der Kunden aus, multiplizierten diese mit den vereinbarten Deckpreisen und addierten den Verkaufserlös aus den Welpen hinzu. Der Arbeitnehmer hatte sich nämlich pro Deckakt noch zusätzlich einen Welpen aus dem Wurf versprechen lassen.
Abgezogen werden konnten natürlich die Kosten für Futter, Arztbesuche etc. Trotzdem verblieb es dem jährlichen Zusatzgewinn von 50.000,00 €.
Die Verteidigung des Arbeitnehmers, "nicht jeder Deckakt habe Erfolg gehabt", ließen die Steuerfahnder nicht gelten. Sie hatten sich bereits fachkundig gemacht und festgestellt, dass die Erfolgsquote pro Deckakt zwische 80 % und 90 % liegt. Das habe man berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer und Hundezüchter sah ein, dass er zahlen muss und erklärte sich mit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPo gegen Zahlung einer Geldauflage von 60.000,00 € (!) einverstanden.
Es steht zu vermuten, dass viele "Hobbyzüchter" ihre Tätigkeit nicht angemeldet haben, sondern diese nur als Hobby verstehen. Insofern dürfte zukünftig mit einer Flut von Kontrollmitteilungen zu rechnen sein.
11. Januar 2011
Auch Studenten, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, können die neuen Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2009 entschieden. Jetzt endlich haben auch die Finanzbehörden dieses Urteil des obersten Gerichtshofes anerkannt. Die Finanzämter müssen es jetzt anwenden.
Bundesfinanzministerium IV C4-S 2227/0710002/002
11. August 2010
Eltern, die Kinderbetreuungskosten beim Finanzamt geltend gemacht und nur teilweise anerkannt bekommen haben, können hoffen, bald einen Nachschlag bei der Erstattung zu bekommen. Der Bundesfinanzhof prüft in einem Verfahren eines Ehepaares aus Sachsen, die Rechtmäßigkeit der üblichen Praxis des Vorgehens der Finanzämter. Üblich ist, dass nur zwei Drittel der entstandenen Kosten anerkannt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Kindergartenkosten werden also bislang nur zum Teil anerkannt. Sollte das Gericht zugunsten des Ehepaares entscheiden, und die Finanzämter verpflichtet werden, alle Kosten anzuerkennen, dann dürften sich viele Eltern über zusätzliches Geld vom Finanzamt freuen. Wichtig ist, dass die erhaltenen früheren Steuerbescheide hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten „vorläufig“ ergangen sind. Auf diese Feinheit ist peinlichst zu achten, denn sonst weigert sich das Finanzamt mit dem Hinweis auf Fristverspätung. Geben Sie also alle Betreuungskosten in ihrer Steuererklärung an und legen sie Einspruch ein, wenn sie nur zwei Drittel anerkannt bekommen. Achten Sie auf den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten und fordern Sie ihn gegebenenfalls mittels Einspruch ein. Dann können Sie gelassen dem Ausgang dieses Musterprozesses entgegensehen.
3. März 2010
Eine vom Finanzamt mittels Computer-Fax übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Nach Angaben des Klägers habe der die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten. Das Finanzamt legte einen Sendebericht vor. In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme.
Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam.
Bei der Übermittlung durch ein Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde.
Der 6. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Es sei in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur ggf. verzichtet werden kann.
In einem anderen Fall hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Köln am 11.März.2009 entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur soll sicher gestellt werden, dass ein elektronisches Dokument tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist.
Diese wird allerdings kaum im elektronischen Rechtsverkehr angenommen, obwohl sie dort vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.
Dies wirkt sich meist negativ auf den Kläger aus.
Finanzgericht Köln (6 K 3931/08)
22. Februar 2010
Wenn das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein gekündigtes Konto überweist, gibt es kein zurück. Das hat der Bundesfinanzhof beschlossen. Die Bank hatte die Steuererstattung für ihren ehemaligen Kunden zunächst auf das gekündigte Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und den Betrag später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt. Der BFH stellte klar, dass die Bank, zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen hat. Sie fungiert dann als bloße Zahlstelle, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da nicht die Bank, sondern der Steuerpflichtige Empfänger der Leistungsträger ist – kann das Finanzamt auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.
BFH VII R 6/09
6. November 2009
Durch das Dickicht der Steuergesetzte zu finden, ist schon für Profis schwer. Für den Normalbürger fast unmöglich. Wer eine verbindliche Auskunft zu einer Sachfrage vom Finanzamt erfragt, muss sogar noch dafür zahlen. Einerseits werden die Bürger mit einem Gestrüpp undurchdringlicher Gesetze, Regelungen und Ausnahmeverordnungen überzogen und sollen dann auch noch, bei den daraus entstehenden Unklarheiten, für Auskünfte bezahlen. Ob diese Gebührenpflicht verfassungswidrig ist, klärt jetzt der Bundesfinanzhof.
Az. VIII R 22/08
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