7. April 2010
Wenn ein unterhaltspflichtiger Partner, eine ihm gehörende leer stehende Immobilie, die er für eigene Wohnzwecke nicht benötigt und ohne ausreichenden Grund nicht vermietet, ist dem Partner der durchschnittlich erzielbare Mietzins als fiktives Einkommen anzurechnen. Welches natürlich zu einer Erhöhung seiner Unterhaltspflicht führt. So entschied das OLG Jena AZ: 1 UF 123/09
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