4. November 2011
Manche meinen, dass das Familiengericht anlässlich einer Scheidung auch über die Wiederannahme des Geburtsnamens entscheidet. Dem ist jedoch nicht so. Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann der Geburtsname jederzeit wieder angenommen werden. Hierüber entscheiden jedoch nicht die Gerichte, sondern eine entsprechende Erklärung kann beim Standesamt abgegeben werden. Zuständig ist das Standesamt, wo das Eheregister geführt wird. Das ist in der Regel das Standesamt, wo geheiratet wurde.
15. Oktober 2010
Hat das Familiengericht in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung über den Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen (OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2010, 2 WF 12/10).
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