12. Mai 2010
Wenn Banken gefälschte Überweisungen ausführen, so müssen sie für den dabei entstandenen Schaden haften. Nur, wenn die Bank ihrem Kunden eine Mitschuld nachweisen kann, besteht eine Ausnahme. In Koblenz muss nun eine Bank ihrer Kundin 40.000 Euro erstatten. Was war passiert: Die Firmenchefin hatte eine Überweisung in den Briefkasten der Bank werfen lassen. Die überwies das Geld jedoch auf ein anderes Konto, dessen Inhaber mit der Beute durchbrannte. Der Überweisungsträger war gefälscht worden. Nicht zu klären war, von wem und wann. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jetzt, dass Banken grundsätzlich bei Ausführung gefälschter Überweisungen haften müssen. Eine Mitschuld treffe den Bankkunden nur dann, wenn ihm zum Beispiel auf dem Kontoauszug die Ungereimtheit auffallen und er nicht die Bank informiert.
OLG Koblenz Az. 2 U 116/09
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