6. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass der Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers keinen Rechtfertigungsgrund einer Kündigung darstellt, wenn sich das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt und der Arbeitnehmer diese Zeit weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken kann.
In dem vorliegenden Fall befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Kraftfahrer mit Einsatz im In- und Ausland. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. Aufgrund eines einmonatigen verhängten Fahrverbots, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos unter Anrechnung, der dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage. Die Parteien stritten folglich um den Bestand eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger forderte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit, da eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Die Verhängung eines nur kurze Zeit geltenden Fahrverbots kann hier keinen wichtigen Grund darstellen, da der Kläger die Zeit, in der er keinen LKW hätte führen dürfen, ohne weiteres durch Urlaubsgewährung hätte überbrücken können. Eine betriebliche Beeinträchtigung durch das Fahrverbot sei mithin vermeidbar gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Kläger schließlich Recht. Der Verlust der Fahrerlaubnis kann grundsätzlich einen Rechtfertigungsgrund für die Kündigung eines Berufskraftfahrers darstellen. In diesem Fall ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam, da der Entzug der Fahrerlaubnis nur kurze Zeit angedauert hat und diese Zeit durch Urlaub hätte überbrückt werden können. Somit mangelt es an einem wichtigen Grund. Zusätzlich sei dem Kläger zu Gute zu halten, dass er den Arbeitgeber rund zehn Tage vor Beginn des Fahrverbots davon unterrichtet hat, so dass der Arbeitgeber noch ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf die Situation einzustellen. Ein Arbeitgeber muss in seinem eigenen Interesse seinen Betrieb so organisieren, dass er auf unerwarteten Personalausfall, bspw. durch Erkrankung seiner Arbeitnehmer, reagieren kann.
4. November 2011
Mit Beschluss vom 19. August 2011 ((1B) 53 Ss-OWi 264/11 (147/11)) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt, dass die Verhängung eines Fahrverbotes mehr als zwei Jahre nach der Tatbegehung, einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h, nicht mehr angemessen ist.
Die Tat hatte sich am 9. Mai 2009 ereignet. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte das Amtsgericht Oranienburg gegen den Betroffenen mit Urteil vom 16. März 2011 neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen legte der Verfasser für den Betroffenen eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ein, weil das Fahrverbot nach (inzwischen) mehr als zwei Jahren nicht mehr seiner Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme genügen könne.
Generalstaatsanwaltschaft und OLG wiesen dem folgend zutreffend darauf hin, dass eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, wobei u.a. der Grund für die lange Verfahrensdauer und ein zwischenzeitlich verkehrsgerechtes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sei.
Auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist zu berücksichtigen!
Angenehmer Nebeneffekt war vorliegend noch der Ablauf der sog. "Überliegefrist" im Verkehrzentralregister.
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