14. Mai 2012
Das Landessozialgericht München entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass das Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn es einen Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt. Dabei ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Hintergrund des Urteils war, dass Menschen, die Arbeitslosengeld-II beziehen, den Meldeaufforderungen der Jobcenter nachkommen müssen und dafür oft nur eine geringere Erstattung der Fahrkosten erhalten, als erwartet.
Im vorliegenden Fall lud das beklagte Jobcenter die Bewerberin, die Hartz-IV bezieht, im Januar 2010 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ein. Es erstattete eine Fahrkostenpauschale von 5,34 Euro für die kürzeste Fahrstrecke von 19km mit einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch bei den tagesaktuellen Tankstellenpreisen für Benzinkosten. Die Bewerberin forderte eine Höhere Erstattung, da sie witterungsbedingt einen Umweg von 2km, der jedoch sicherer und auch schneller war, genommen hat. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die reinen Spritkosten deutlich. Als weiteres Argument führte die Klägerin an, dass eine zeitaufwendigere Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet hätte.
Das Landessozialgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten. In diesem Fall entsprach es einer Summe von 8,60 Euro. Zur Begründung führte das bayrische Landessozialgericht aus, dass ein Hartz-IV-Empfänger, der zu einem Meldetermin eingeladen wird, diesem zwingend folgen muss. So steht das Job-Center in der Pflicht die gesamten Fahrtkosten zu erstatten. Zwar obliegt die Erstattungshöhe grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Jedoch sei bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Trotz des geringen Urteilsbetrages von 3,26 Euro ist die Entscheidung besonders für die Job-Center von weitreichender Bedeutung, da sie mit zukünftig höheren Fahrkostenerstattungen rechnen müssen.
10. April 2012
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 07.02.2012, dass ein Bewerber, der nicht persönlich zu einem Vorstellungsgespräch erscheint, auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten hat, wenn er dem Arbeitgeber vorab telefonisch mitgeteilt hat, dass er die Örtlichkeit nicht findet.
In vorliegendem Fall bewarb sich der Kläger auf ein Stellenangebot der Beklagten. Diese lud ihn zum Vorstellungsgespräch ein und übermittelte zu diesem Zweck eine Anfahrtsskizze. Kurz bevor der Termin stattfinden sollte, teilte der Bewerber telefonisch mit, dass er die angegebene Adresse nicht finden könne und zog seine Bewerbung zurück. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Erstattung der durch die Anfahrt entstandenen Fahrtkosten. Der Kläger forderte auf dem Klageweg weiterhin die Fahrtkostenerstattung, da er am betreffenden Tag mit seinem Privat-PKW in die unternehmensansässige Stadt gefahren sei und trotz Navigationssystem die Adresse der Beklagten nicht gefunden habe. Auch der Gesprächspartner am Telefon konnte ihm den Weg von seinem derzeitigen Standort zur Firma nicht beschreiben, so dass er folglich die Bewerbung zurückzog.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage, wie die Vorinstanzen auch, ab. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber zwar verpflichtet, dem Arbeitnehmer, den er zur Vorstellung aufgefordert hat, alle Aufwendungen zu ersetzen. Allerdings erfordert dies, dass der Bewerber auch tatsächlich zum Gespräch erschienen ist. Da der Kläger seinen „Auftrag“ zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch. Hierbei ist nicht relevant unter welchen Voraussetzungen der Bewerber zum Vorstellungsgespräch gelangt. Es liegt in seiner Sphäre eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise zu treffen, die sicherstellt, dass er rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen kann. Ein ausreichender Zeitpuffer sollte bei der Planung für solche Fälle berücksichtigt werden, da ein Bewerber grundsätzlich das Risiko des Nichtrechtzeitig-Findens, trotz übermittelter Anfahrtsskizze und Einsatz eines Navigationsgeräts selber zu tragen hat. Die Anreise in die Stadt an sich, kann noch keinen Aufwendungsersatzanspruch rechtfertigen.
10. März 2011
Wenn ein Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden soll, müssen alle Eintragungen ausführlich und zeitnah im Fahrtenbuch vorgenommen werden. Dagegen wehrt sich nun ein Kläger, der zwar ein Fahrtenbuch führte und sich Stichpunkte im Fahrtenbuch eintrug, aber erst später am Rechner eine ausführliche Liste erstellte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen und lehnte die geltend gemachten Werbungskosten ab. Der Kläger zieht nun bis vor den Bundesfinanzhof, um hier ein eindeutige Klärung zu erlangen. Wenn Sie eine ähnliche Problematik haben, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des betreffenden Steuerbescheides Einspruch mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen. Ihr Fall bleibt dann bis zur Entscheidung in diesem verfahren offen.
BFH VI R 33/10
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