10. März 2011
Wenn ein Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden soll, müssen alle Eintragungen ausführlich und zeitnah im Fahrtenbuch vorgenommen werden. Dagegen wehrt sich nun ein Kläger, der zwar ein Fahrtenbuch führte und sich Stichpunkte im Fahrtenbuch eintrug, aber erst später am Rechner eine ausführliche Liste erstellte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen und lehnte die geltend gemachten Werbungskosten ab. Der Kläger zieht nun bis vor den Bundesfinanzhof, um hier ein eindeutige Klärung zu erlangen. Wenn Sie eine ähnliche Problematik haben, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des betreffenden Steuerbescheides Einspruch mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen. Ihr Fall bleibt dann bis zur Entscheidung in diesem verfahren offen.
BFH VI R 33/10
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