19. August 2009
Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen den Führerscheinentzug rechtfertigt.
Im dort zu entscheidenden Fall war der Kläger in einer normalen routinemäßigen Verkehrskontrolle aufgefallen. Den dortigen Polizeibeamten erzählte er, dass er etwa seit einem halben Jahr nahezu Cannabis konsumiert. Die Folge war klar: Der Führerschein wurde entzogen. Der Kläger wandte sich gegen diese, aus seiner Sicht unberechtigten Maßnahme, und verwies darauf, dass vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Abklärung hätte erfolgen müssen. Dem schob das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vor. Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist nämlich der Führerschein dann zu entziehen, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geht davon aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dann jedenfalls nicht gegeben ist, wenn regelmäßig Cannabis konsumiert wird (Bundesverwaltungsgericht AZ: 3 C 1.08).
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