12. April 2010
Dass bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ernsthafte und teure Konsequenzen drohen, ist allgemein bekannt. Weniger publik - aber genauso gefährlich - für die Fahrerlaubnis ist die Tatsache, dass allein übermäßiger Alkoholgenuss zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann, auch wenn der Konsum legaler oder illegaler Drogen in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.
Hintergrund ist der für Fahrzeugführer äußerst nachteilige Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), hier der § 3 Abs. 1, in Verbindung mit der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde als Verwaltungsbehörde eine Fahrerlaubnis bereits dann entziehen, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, da er zwischen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher zu trennen vermag.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Beschluss vom 01.04.2010 jetzt (Az. 5 V 312/10) bestätigt, dass diese Feststellung schon dann zu treffen ist, wenn übermäßige Trinkgewohnheiten festgestellt werden können und der Zecher unter Alkoholeinfluss zu nicht sozialadäquatem Verhalten neigt. So hatte vorliegend die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen, weil dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,6 ‰ in eine Schlägerei verwickelt war und wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen wurde.
Bemerkenswert am Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen ist, dass das Gericht somit bereits bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 ‰ von „deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten“ ausgeht.
Fazit: Wird Ihnen ein strafbares Verhalten oder die Begehung einer nicht unerheblichen Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so sollte der erste Weg unbedingt zum Anwalt führen. Nur dieser kann mit seiner Fachkenntnis sämtliche drohenden Konsequenzen erkennen und gegebenenfalls abwenden.
15. Januar 2010
Einer der sich am hartnäckigsten haltenden Rechtsirrtümer ist der, trotz Bestehen eines Fahrverbotes oder innerhalb einer noch nicht abgelaufenen Sperrfrist mit gültigem ausländischem Führerschein in der BRD ein KFZ führen zu dürfen.
Dem ist nicht so, wie der 3. Strafsenat des OLG Hamm in seinem aktuellen Urteil vom 08.12.2009 (Aktenzeichen 3 Ss 382/09) nochmals ausdrücklich feststellt: Nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch macht.
Denn eine europarechtliche Vorschrift ( Art. 8 Abs. 4 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG) erlaubt einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine innerstaatliche Vorschrift über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im