Tag: facebook

Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers auf Facebook

12. März 2012

Internet Laptop

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschied mit Beschluss vom 29.02.2012, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der eine negative Äußerung über einen Kunden seines Arbeitgebers auf Facebook tätigt, abhängig davon ist, ob die Äußerung im öffentlichen oder im privaten Bereich bei Facebook erfolgt ist. Das Verfahren sollte klären, ob der schwangeren Klägerin, die nach einem Facebook-Post gekündigt worden war, Prozesskostenhilfe zusteht.

In dem vorliegenden Fall äußerte sich die bei einem Sicherheitsdienst angestellte schwangere Klägerin, über eine Firma, bei der sie von ihrem Arbeitgeber eingesetzt worden war, auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negativ. Die Regierung von Mittelfranken erklärte die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig, da die Klägerin schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen habe. Dieses führte dazu, dass das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört worden ist. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schien demnach, auch bei einem anderem Kunden des Arbeitgebers, als nicht mehr zumutbar. Die Klägerin begehrte nun Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof München stehe der Klägerin Prozesskostenhilfe zu, so dass ihr Antrag in zweiter Instanz erfolgreich war. Das Gericht sieht die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung als wahrscheinlich nicht erfüllt und spricht der Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsausichten zu. Eine außerordentliche Kündigung während einer Schwangerschaft kann nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig sein, wenn diese dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Da sich die Äußerung der Klägerin auf die privat veranlasste Vertragsbeziehung mit dem Kunden, einem Telefonanbieter, bezog und diese Äußerung auch nur auf ihrem privaten Facebook-Account zu sehen war, so dass nur ihr Freundeskreis diese lesen konnte, sind die Voraussetzungen hier mit enger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. So kann in diesem Fall von Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ausgegangen werden.

Landgericht Berlin rügt „Facebook-Freundefinder“

9. März 2012

fernsehen

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 06.03.2012, dass Facebook mit seinem „Freundefinder“ und seinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte verstößt und gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes in vollem Umfang statt. Mit dem „Freundefinder“ würden Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die noch kein Mitglied bei Facebook sind. Diese erhielten daraufhin, ohne vorherige Einwilligung eine Einladung zu einer Mitgliedschaft.

Nach Auffassung des Gerichts, müssten die Nutzer klar und deutlich darüber informiert werden, dass durch den „Freundefinder“ ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt werde. Zudem entschied das Landgericht, dass Facebook sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen dürfe, welche Facebook-Nutzer in das Profil einstellen. So sollen Mitglieder Urheber ihrer eigenen Bilder, Videos oder selbst komponierten Musiktitel bleiben. Facebook dürfe diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Zusätzlich soll Facebook die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen ändern, sowie Nutzer rechtzeitig über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen informieren.

Durch diese Änderungen soll Facebook dazu aufgefordert werden, den Verbraucher- und Datenschutz in Europa zu akzeptieren und vor Einführung neuer Dienste und Anwendungen die Vereinbarkeit mit dem europäischen Datenschutz prüfen. Zu diesem Zweck begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband den Entwurf der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung, die für eine Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend eine ausdrückliche Willensbekundung, ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage, vorsieht.

Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Profile

22. November 2011

Laptop Beschlagnahme

Mit Urteil vom 19.08.2011 entschied das Landgericht Aschaffenburg, dass Profilseiten in sozialen Netzwerken, wie Facebook, wenn sie geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur privat genutzt werden, impressumspflichtig sind. Hierbei ist die Verlinkung auf die eigene Website des Nutzers ausreichend, wenn die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne enormen Suchaufwand zu finden sind.

Die streitenden Parteien betreiben jeweils im Internet gewerbliche Infoportale und Nutzen das soziale Netzwerk Facebook zu Marketingzwecken. Das Facebook-Profil der Antragsgegnerin enthielt fehlende, erforderliche Impressumsangaben, da nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Unternehmens angegeben waren. Die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte fehlten. Es war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Info“ vorzufinden, über den man zum Portal der Antragsgegnerin gelangen und dort das Impressum aufrufen konnte.

Gegen diesen Tatbestand warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin unlauteres Verhalten vor und mahnte diese an eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass die Antragstellerin eine Unterlassungsverfügung durch einstweiligen Rechtsschutz beantragte.

Das Landgericht Aschaffenburg konnte die Argumentation der Antragstellerin nachvollziehen und gab dem Verfügungsantrag statt. Die Angaben der Antragsgegnerin auf der Facebook-Seite seien unvollständig und genügen damit den erforderlichen Pflichtangaben nicht. Zudem sind sie nicht leicht und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt. Eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Website würde ausreichen, wenn die Pflichtangaben einfach und ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Der von der Antragsgegnerin aufgeführte Link „Info“ lässt nicht erkennen, dass dieser zu den erforderlichen Pflichtangaben führe und reicht als Pflichtangabe deshalb nicht aus.

Facebook-Nutzer haben ein Recht auf Dateneinsicht

20. Oktober 2011

Internet Laptop

Das Unternehmen Facebook ist nach der europäischen Datenschutzrichtlinie dazu verpflichtet den Nutzern Einsicht in ihre Daten zu gewähren, da sie einen Vertrag mit der Facebook Ireland Limited in Irland haben. Dieses erklärt die Datenschutz-Initiative „Europe versus Facebook“.

So ist das Unternehmen verpflichtet, auf Anfrage des Nutzers, alle über das Mitglied gespeicherten Daten in Kopie auszuhändigen. Dieses Recht gilt auch für Personen, die keine angemeldeten Nutzer in diesem Netzwerk sind, da Facebook auch von diesen Daten besitzen kann.

Bedenklich ist, dass Facebook auch solche Daten speichert, die augenscheinlich für den Nutzer längst gelöscht sind. Dieses fand der österreichische Jurastudent und Gründer der Initiative „Europe versus Facebook“ Max Schrems heraus und erstattete daraufhin Anzeige bei der zuständigen irischen Datenschutzbehörde gegen Facebook.

Die Hauptziele seiner Initiative liegen in der Transparenz für den Nutzer im Umgang mit seinen persönlichen Daten und der Datensparsamkeit in Bezug auf das Löschen und Archivieren von alten Daten auf Facebook.

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