5. November 2010
Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner genügt seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nur dann, wenn er monatlich min-destens 20 Bewerbungsschreiben verfasst. Besteht keine Aussicht, in sei-nem erlernten, qualifizierten Beruf eine Anstellung zu erlangen, so muss er sich ggf. auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben (OLG Köln, Beschluss v. 29.01.2010, 4 WF 6/10).
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